Ihre Belastungsgrenze (Zuzahlungsgrenze) errechnet sich aus Ihren jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und aus den Einnahmen der in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen (Familienverbund). Für Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Kinder im Haushalt werden jährlich Abschläge berücksichtigt.
Für 2024 gelten dabei folgende Beträge:
- 6.363,00 Euro für die Ehepartnerin/ den Ehepartner oder die Lebenspartnerin/ den Lebenspartner (Lebenspartnergesetz)
- 9.312,00 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Beispiel:
- Frau X jährlicher Verdienst: 33.000 Euro
- Herr X jährliche Rente: 23.000 Euro
- Kind kein Einkommen
Berechnung:
Jährliche Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Personen:
- 56.000 Euro
- Abschlag Ehepartner -6.363 Euro
- Abschlag Kind -9.312 Euro
- Zugrunde liegendes Einkommen 40.325 Euro
Bei einer Belastungsgrenze von 1 % sind das: 403,25 Euro
Bei einer Belastungsgrenze von 2 % sind das: 806,50 Euro
Diese Belastungsgrenzen hat Familie X für das Jahr 2024, wobei die erste Belastungsgrenze nur für chronisch Kranke gilt.
Erhalten Sie Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung oder sind Sie in einem Heim untergebracht, für das die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, richtet sich die Belastungsgrenze nach dem Regelsatz. 2024 beträgt dieser 563,00 Euro pro Monat.
Für 2024 gelten demnach folgende Zuzahlungsgrenzen:
- 1 % der Belastungsgrenze: 67,56 Euro
- 2 % der Belastungsgrenze: 135,12 Euro