Wenn Sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen, können Sie Ihrer Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Sie beträgt:
- 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes bzw.
- 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes (mit Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten)
Das Pflegeunterstützungsgeld wird grundsätzlich von der Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen gezahlt.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Sie, wenn Sie Arbeitnehmer sind und wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Freistellung das Gehalt nicht weiterzahlt. Für Selbständige und Beamte sowie Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Bürgergeld, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.