Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Leistungskomplexe für Pflegesachleistungen

Eine Pflegerin kämmt einer älteren Frau die Haare

Einfach erklärt: Die Abrechnung in der häuslichen Pflege

Wenn Sie Pflegesachleistungen nutzen, rechnet der ambulante Pflegedienst seine Leistungen nicht einzeln ab. Stattdessen erfolgt die Abrechnung über sogenannte Leistungskomplexe. Hinter jedem Leistungskomplex steht eine festgelegte pflegerische Tätigkeit oder eine Kombination mehrerer Leistungen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Leistungskomplexe es gibt und welche Unterstützung ein ambulanter Pflegedienst darüber erbringen kann.

Wussten Sie schon, dass...

Leistungskomplex 1

Grundpflege
Kleine Morgen- oder Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:

1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

2. 
An-/ Auskleiden
3. Teilwaschen

4. Rasieren
5. Mund- und Zahnpflege

6. 
Kämmen 

Leistungskomplex 2

Grundpflege
Kleine Morgen- oder Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:

1. An-/ Auskleiden
2. Teilwaschen
3. Rasieren
4. Mund- und Zahnpflege
5. Kämmen 

Leistungskomplex 3

Grundpflege
Große Morgen- oder Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:

1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/ Auskleiden
3. Waschen /Duschen/ Baden
4. Rasieren
5. Mund- und Zahnpflege
6. Kämmen 

Leistungskomplex 4

Grundpflege
Große Morgen- oder Abendtoilette
beinhaltet insbesondere:

1. An-/ Auskleiden
2. Waschen /Duschen/ Baden
3. Rasieren
4. Mund- und Zahnpflege
5. Kämmen 

Leistungskomplex 5

Grundpflege
Haare waschen im Bett
beinhaltet insbesondere:

1. Waschen und Trocknen der Haare
2. Kämmen 
     - Herrichten der Tagesfrisur (keine Dauerwellen, kein Schneiden und Färben) 

Der Leistungskomplex kann nicht als Einzelleistung abgerufen werden. 

Das Haarewaschen kann nur 1 x wöchentlich und nicht im Zusammenhang mit Leistungskomplex 3 und Leistungskomplex 4 abgerechnet werden.

Leistungskomplex 6

Grundpflege
Lagern / Betten
beinhaltet insbesondere:

1. Betten machen/ richten
2. Lagern/ Mobilisierung in Verbindung mit der Lagerung

Leistungskomplex 7

Grundpflege
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
beinhaltet insbesondere:

1. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

2. Hilfen beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrung

Leistungskomplex 8

Grundpflege
Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)
beinhaltet insbesondere:

1. Aufbereitung der Sondennahrung 
2. Verabreichung der Sondenkost

Leistungskomplex 9

Grundpflege
Darm- und Blasenentleerung
beinhaltet insbesondere:

1. An- und Auskleiden 
2. Hilfe/ Unterstützung bei der Blasen- und/ oder Darmentleerung
3. Teilwaschen bei Notwendigkeit

Leistungskomplex 10

Grundpflege
Hilfestellung beim Verlassen und 
Wiederaufsuchen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:

1. An-/ Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung einschließlich der Auswahl der Kleidung, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken 

2. Treppensteigen

Leistungskomplex 11

Grundpflege
Begleitung bei Aktivitäten
beinhaltet insbesondere:

1. Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist, 3 x monatlich (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)

Leistungskomplex 12

Hauswirtschaftliche Versorgung
Beheizen der Wohnung
beinhaltet insbesondere:

1. Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials 
2. Heizen

Leistungskomplex 13

Hauswirtschaftliche Versorgung
Reinigung des genutzten Wohnraumes
beinhaltet insbesondere:

1. Reinigung des allgemein üblichen Wohnbereiches*

*Als üblicher Wohnbereich im Sinne des Leistungskomplexes 13 ist nur der vom Pflegebedürftigen genutzte und im Zusammenhang mit der Pflege stehende Wohnraum zu Grunde zu legen.


2. Trennung und Entsorgung des Abfalls
 Entweder als Tagesleistung oder als Wochenpauschale möglich.

Leistungskomplex 14

Hauswirtschaftliche Versorgung
Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
beinhaltet insbesondere:

1. Wechseln der Wäsche

2. Pflege der Wäsche und Kleidung (zum Beispiel auch Bügeln, Ausbessern)

3. Einräumen der Wäsche


Leistungskomplex 14 ist nur 1x wöchentlich abrechenbar. Bei zusätzlichem Bedarf ist eine Begründung erforderlich.


Innerhalb einer Woche sind alle im Rahmen dieses Leistungskomplexes anfallenden Arbeiten zu erledigen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung der einzelnen Verrichtungen muss nicht bestehen, d. h. es können mehrere Einsätze erforderlich sein. Diese Regelung soll verhindern, dass jeweils bei Erbringung einer einzelnen Leistung (zum Beispiel: Waschen der Wäsche oder späteres Einräumen) der gesamte Leistungskomplex in Anrechnung gebracht wird.

Leistungskomplex 15

Hauswirtschaftliche Versorgung
Wechseln der Bettwäsche
beinhaltet insbesondere:

1. Hilfestellung beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes

2. vollständiger Ab- und Beziehen des Bettes


Der Leistungskomplex 15 ist nicht als Einzelleistung abrufbar.


Der Leistungskomplex 15 ist im Zusammenhang mit dem Leistungskomplex 14 grundsätzlich nicht abrechenbar.


Besteht jedoch über das regelmäßige Wechseln der Bettwäsche hinaus akuter Bedarf (zum Beispiel Inkontinenz), kann der Leistungskomplex 14 zusätzlich abgerechnet werden.

Leistungskomplex 16

Hauswirtschaftliche Versorgung
Kleiner Einkauf
Kurzzeitige zu erledigende Besorgungen bzw. Einkäufe im näheren Wohnbereich des Pflegebedürftigen.

beinhaltet insbesondere:


1. den Einkauf von

- Lebensmitteln

- sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Gesichtscreme und Putzmittel)


2. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank


Der Leistungskomplex 16 ist in Zusammenhang mit Leistungskomplex 17 nicht abrechenbar.

Leistungskomplex 17

Hauswirtschaftliche Versorgung
Großer Einkauf
beinhaltet insbesondere:

1. Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes

2. den Einkauf von
- Lebensmitteln
- sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Gesichtscreme und Putzmittel)


3. Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank


Der Leistungskomplex 17 ist in Zusammenhang mit Leistungskomplex 16 nicht abrechenbar.

Leistungskomplex 18

Hauswirtschaftliche Versorgung
Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern)
beinhaltet insbesondere 1x täglich:

1. Kochen
2. Spülen

3. Reinigen des Arbeitsbereiches

Leistungskomplex 19

Hauswirtschaftliche Versorgung
Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
beinhaltet insbesondere:

1. Zubereitung
2. Spülen nur in Verbindung mit dem Pflegeeinsatz
3. Reinigen des Arbeitsbereiches nur in Verbindung mit dem Pflegeeinsatz

Leistungskomplex 20

Erstbesuch
beinhaltet insbesondere:

1. Anamnese
2. Pflegeplanung

3. Dokumentation
4. Hilfestellung

5. Beratung über Inhalt der Leistungskomplexe

6. Beratung über Inhalt des Pflegevertrages

Leistungskomplex 21

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
beinhaltet insbesondere:

- Beratung
- Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung
- Mitteilung an die Pflegekasse 

Die pflegerische Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 

Die Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Leistungserbringung. 

Die Beratung erstreckt sich entsprechend der individuellen Bedarfe des Pflegebedürftigen auf:

1. Einschätzung der individuellen Pflegesituation/ Erfassung und Analyse der Ist-Situation

2. Beratung des Pflegebedürftigen sowie ggf. der häuslich Pflegenden

3. Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung; ggf. Durchführung einer Kurzintervention

4. Aufgreifen der Beratungsbedarfe des Pflegebedürftigen und ggf. der häuslich Pflegenden

5. Weitergabe von Informationen und Hinweisen zu und bei Bedarf eine Weitervermittlung von vorhandenen Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Pflegebedürftige und häuslich Pflegende insbesondere von:

- Pflegekurse/ individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI
- Sachleistungen zur häuslichen Pflege, Kombinationsleistung, Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Hilfs-/ Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
- Anpassung des Wohnraumes
- Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
- Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen
- Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegestützpunkte und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen, auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie auf Selbsthilfegruppen

- weitere Anregungen können sich beziehen auf die Hinzuziehung des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin, die Angebote anderer Leistungsträger

6. Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation/ Überprüfung des Pflegegrades, Verbesserung der Pflegetechniken, Vermeidung von Überlastung sowie Gestaltung des Pflegemixes

7. Beratung bei der Einbindung von Hilfeangeboten 

8. Vorgehen bei nicht sichergestellter Pflege 

9. Dokumentation des Beratungseinsatzes/ Nachweisformular. 

Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellte einheitliche Formular.  

Abweichend davon ist die Information bei Gefahr im Verzug inklusive der Angaben zur nicht sichergestellten Pflege auch ohne Einwilligung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse weiterzuleiten. 

Der Beratungsbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen. 
Der Pflegebedürftige beauftragt einen Pflegedienst seiner Wahl. 

Die Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI wird von der Pflegekasse als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Mit dieser Vergütung sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen abgegolten. Die Pauschale umfasst die Zeiten des Beratungsbesuchs einschließlich der An-/ Abfahrt sowie der Vor-/ Nachbereitung (auch Abrechnung/ Buchhaltung). 
Zuzahlungen von der oder dem Versicherten dürfen vom Pflegedienst weder gefordert noch angenommen werden.

Leistungskomplex 22

Leistungen der häuslichen Betreuung
Leistungen der häuslichen Betreuung werden in Bezug auf das häusliche Umfeld erbracht. Sie weisen damit einen unmittelbaren Bezug zur Gestaltung des alltäglichen Lebens im Zusammenhang mit einem Haushalt und seiner häuslichen Umgebung auf. Die Maßnahmen erfolgen dementsprechend zur Unterstützung bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens in Bezug zum Haushalt und bei Aktivitäten mit räumlichem Bezug. 

Leistungen der häuslichen Betreuung beinhalten insbesondere: 

1. Begleitung 

Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen, zum Beispiel:
- Besuch von Freunden und Verwandten,
- Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen,
- Spaziergänge,
- Friedhofsbesuch,
- Begleitung bei Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Religion und Sport

2. Beschäftigung 

Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, zum Beispiel:
- bei Spiel und Hobby
- bei der Versorgung von Haustieren
- bei der Kontaktpflege zu Personen
- bei Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
     - Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer  Tagesstruktur,
     - Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter  Beschäftigungen,
     - Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten  Tag-  /Nacht- Rhythmus, zum Beispiel

- beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
- beim Beteiligen an einem Gespräch
- bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderunge
- kognitiv fördernde Maßnahmen

3. Beistand 

- sonstige Hilfen, bei denen aktives Tun nicht im Vordergrund steht 
- psychologischer und religiöser/ spiritueller Beistand 
     - Begleitung/ Unterstützung, zum Beispiel 
     - Anwesenheit, u. a. um Sicherheit zu vermitteln 
     - Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen 
     - Unterstützung bei emotionalen Problemlagen 
     - Orientierungshilfen 

Leistungen anderer Sozialleistungsträger dürfen nicht als Leistungen der häuslichen Betreuung erbracht und abgerechnet werden (Besuch von Kindergarten oder Schule, der Ausbildung, der Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben, der Ausübung von Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen sowie Fahrdienste). 

Der Leistungskomplex kann mehrfach je Einsatz erbracht und abgerechnet werden.

Leistungskomplex 23

Körperbezogene Pflegemaßnahmen 
Mobilisation
Mobilität beinhaltet insbesondere: 

- Hilfe beim Sitzen, Gehen und Stehen (ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln), insbesondere bei Bettlägerigen passives, assistiertes oder aktives funktionsgerechtes Bewegen 

- Inkl. im Zusammenhang mit der Mobilisation notwendige Maßnahmen wie: 
     - Aufrichten des Pflegebedürftigen im Bett 
     - An- und Auskleiden (ggf. zzgl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken) 
     - Transfer 
     - Aufsuchen und Verlassen des Bettes 

Nur als selbständige Leistung abrechenbar. Nicht als Transfer/ Mobilisation im Rahmen der Erbringung aller anderen Leistungskomplexe abrechenbar. 

Nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 10 abrechenbar.

Leistungskomplex 24

Unterstützung bei der Organisation der Haushaltsführung
beinhaltet insbesondere: 

- Unterstützung, Koordination und Organisation zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, zum Beispiel: Haushaltshilfen, Notrufsysteme, Gärtnerdienste,             Fahrdiensten, Putzhilfen, Hol- und Bringedienste 

- Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten und Verwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel: Antragsstellungen, Bankgeschäften etc. 

- Unterstützung bei der Koordination/ Organisation von Terminen, zum Beispiel: Arzttermine, Besuche bei Therapeuten etc. 

Dabei muss es sich um Aktivitäten handeln, die aus pflegefachlicher Sicht besonders wichtig sind, um im eigenen Haushalt verbleiben zu können. 

Als Einzeleinsatz oder als Monatspauschale möglich.

Leistungskomplex 25

Erhaltung und Stärkung der 
Selbständigkeit
Zusätzlich anleitende und/ oder motivierende/ auffordernde Pflege zur Unterstützung und Förderung des Selbstmanagements des Pflegebedürftigen sowie der Angehörigen zur Steuerung von Pflegeverläufen und Pflegesituationen. 

Insbesondere bei: 
1. eingeschränkten kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (zum Beispiel demenziell erkrankte Menschen) und/oder 
2. auffälligen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen und/ oder 
3. sonstigen altersbedingten Krankheitsbildern 

Der Leistungskomplex kann mehrfach je Einsatz erbracht und abgerechnet werden. 

Bei gleichzeitiger Leistungserbringung mit „Häuslicher Betreuung“ nicht zusätzlich abrechenbar.