Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Kurzzeitpflege

Pflegerin geht mit Seniorin spazieren

Was ist Kurzzeitpflege?

Von Kurzzeitpflege spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim) untergebracht ist.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir übernehmen die Kosten zur Kurzzeitpflege für bis zu 1.774 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Die Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Kosten für Betreuung und medizinische Behandlungspflege.

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Sie, wenn Ihnen mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet ist.

Wie beantrage ich die Leistung? 

Den Antrag für die Kurzzeitpflege können Sie ganz einfach in der Meine Gesundheitswelt ausfüllen. Im Anschluss werden die Unterlagen direkt an die Pflegekasse weitergeleitet. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt.

Bevor Sie Angebote der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, schließen Sie einen privatrechtlichen Vertrag mit der Pflegeeinrichtung. Die Pflegeeinrichtung rechnet dann direkt mit der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt ab. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Ausbildung tragen Sie als Pflegebedürftiger selbst.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Wann ist Kurzzeitpflege notwendig?

    Gründe für die Kurzzeitpflege können ganz unterschiedlich sein. Wenn Pflegebedürftige einen Krankenhausaufenthalt hinter sich haben oder sich ihr Gesundheitszustand kurzfristig verschlimmert, kann die Pflege in vielen Fällen nicht zu Hause fortgeführt werden. Dann ist es wichtig, den ganzen Tag Fachkräfte um sich zu haben, die die Pflegebedürftigen intensiv betreuen und ihnen helfen, wieder mobil für die Pflege zu Hause zu werden.

    Die Kurzzeitpflege kommt aber auch infrage, wenn Ihre Pflegeperson selbst krank wird oder zu einer Rehabilitationsmaßnahme muss und somit Ihre Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann.

  • Kann ich mit Pflegegrad 1 auch einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen?

    Anspruch auf Kurzzeitpflegeleistungen haben Sie nicht. Sie können aber über den Entlastungsbetrag anteilige Kosten für die Kurzzeitpflege erstattet bekommen. Sie müssen als Pflegebedürftiger jedoch einen Eigenanteil leisten.

  • Wie hoch ist mein Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege?

    Der Eigenanteil ist abhängig von der Pflegeeinrichtung, in der die pflegebedürftigen Personen untergebracht sind. Sie können zur Finanzierung den Entlastungsbetrag nutzen, wenn dieser nicht in anderer Form in Anspruch genommen wird. Im AOK-Pflegenavigator finden Sie alle Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Ihrer Nähe. Für jede Einrichtung sind Preise und Eigenanteile aufgelistet.

  • Hat man bei Kurzzeitpflege eine Wartefrist von sechs Monaten?

    Nein. Die Kurzzeitpflege können Sie sofort in Anspruch nehmen. Es ist nicht nötig nachzuweisen, dass Sie zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt wurden.

  • Kann Kurzzeitpflege auch zu Hause erbracht werden?

    Nein, Kurzzeitpflege ist nur in stationären Einrichtungen möglich. Welche das sind, können Sie im AOK-Pflegenavigator einsehen. Auch unsere Kolleginnen und Kollegen an der Servicehotline oder im nächsten Kundencenter der AOK Sachsen-Anhalt vor Ort helfen Ihnen gern weiter.

  • Wird Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

    Ja. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

  • Kann ich auch mehrmals Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

    Ja, man kann die Kurzzeitpflege auch teilen. Dies ist solange möglich, bis der Betrag von 1.774 Euro oder die acht Wochen aufgebraucht sind.

  • Gibt es noch andere Möglichkeiten, die Kurzzeitpflege zu finanzieren?

    Ja. Sie können für die Finanzierung der Kurzzeitpflege zusätzlich den zur Verfügung stehenden Betrag für die Verhinderungspflege einsetzen. Das sind bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Budget zur Verhinderungspflege noch nicht vollständig ausgeschöpft haben. Sie können zur Finanzierung auch den Entlastungsbetrag nutzen, wenn dieser nicht in anderer Form in Anspruch genommen wird.

  • Welche Besonderheiten gibt es ab 01.01.2024 in der Kurzzeitpflege?

    Eine Besonderheit gilt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren. Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten werden typischerweise durch ihre Eltern gepflegt, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind. Gerade die Leistungen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege ermöglichen die Sicherstellung der häuslichen Pflege in besonderen Situationen.

    Daher kann für diese Leistungen ein gemeinsamer Jahresbetrag für die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in Höhe von maximal 3.386 Euro in Anspruch genommen werden.

  • Gibt es auch Einrichtungen, die Kurzzeitpflege für Kinder anbieten?

    Bei Kindern sind das Einrichtungen der Behindertenhilfe oder andere geeignete Einrichtungen. Welche das sind, erfahren Sie von unseren Kolleginnen und Kollegen an der Servicehotline, in Ihrem AOK-Kundencenter vor Ort oder im AOK-Pflegenavigator.

  • Gibt es zusätzliche Angebote für pflegende Familienangehörige?

    Ja, mit unserem Familiencoach Pflegeunterstützen wir Sie dabei, psychischen Belastungen im Pflegealltag, beispielsweise im Umgang mit Demenzpatienten, entgegen zu wirken. Schon bei den ersten Anzeichen einer Überlastung können Sie frühzeitig handeln und Ihre Gesundheit und Psyche stärken. Es geht um Sie und Ihre psychische Gesundheit. In interaktiven Übungen, Audios und Kurzfilmen lernen Sie, wie Sie schwierige Pflege- und Konfliktsituationen bewältigen mit den Hürden im pflegerischen Alltag gut zurecht zu kommen. Dabei legen Sie fest, welche Themen für Sie relevant sind. Der Familiencoach Pflege ist für Sie kostenfrei, auch wenn Sie selbst nicht bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert sind.

Wussten Sie schon, dass…

  • Sie alle Kurzzeitpflegeeinrichtungen in unserem Pflegenavigator finden?
  • Sie dort alle Einrichtungen vergleichen können hinsichtlich Ausstattung, Preise, Service und pflegefachlichem Schwerpunkt?
  • Sie Ihr Budget der Verhinderungspflege zusätzlich für die Kurzzeitpflege einsetzen können?

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