Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für Hilfsmittel bei Tracheostoma?
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel bei Tracheostoma.
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel bei Tracheostoma.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Ihnen Ihr behandelnder Arzt eine Verordnung über die medizinisch notwendigen Hilfsmittel bei Tracheostoma ausstellt.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Sie ist gesetzlich festgelegt und beträgt zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Das gilt nicht, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.
Sie erhalten bei bestimmten Diagnosen von Ihrem behandelnden Arzt eine Verordnung für ein entsprechendes Tracheostomahilfsmittel. Die ärztliche Verordnung reichen Sie bei einem unserer Leistungserbringer ein. Zusätzlich kümmert man sich dort um die Beantragung bei der AOK Sachsen-Anhalt und die weiteren Formalitäten. Nach Genehmigung erhalten Sie Ihr Hilfsmittel und werden zu deren Handhabung ausführlich beraten.
Die Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder an unserem kostenfreien Service-Telefon helfen Ihnen bei der Suche nach einem Leistungserbringer. Gern können Sie auch unsere Onlinesuche nutzen:
Ein Tracheostoma ist eine Öffnung in den Halsweichteilen als Verbindung zur Luftröhre. Es wird operativ aufgrund verschiedener Ursachen, wie zum Beispiel nach Kehlkopfentfernungen oder bei neurologischen Erkrankungen mit Störung des Schluckreflexes, angelegt. Die Öffnung kann mit einer Trachealkanüle offengehalten werden, über die bei Notwendigkeit auch eine Beatmung möglich ist.
Die AOK Sachsen-Anhalt hat mit vielen Leistungserbringern Versorgungsverträge geschlossen und zahlt eine pauschale Vergütung für jeden Monat, in dem Sie Hilfsmittel bei Tracheostoma benötigen. Auf folgende Leistungen haben Sie gegenüber Ihrem Leistungserbringer Anspruch:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Leistungserbringer, von dem Sie das Hilfsmittel erhalten haben.
Haben Sie mutwillig Schäden an dem Hilfsmittel verursacht, können Ihnen die Reparaturkosten in Rechnung gestellt werden.
Alle Tracheostomageräte, die Sie erhalten, sind Eigentum des Leistungserbringers. Behandeln Sie diese bitte mit Sorgfalt und beachten Sie die Gebrauchsanweisung sowie die Hinweise Ihres Leistungserbringers bei der Einweisung. Geben Sie Ihr Hilfsmittel zurück, wenn Sie es nicht mehr benötigen.
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