Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Behandlungsfehlermanagement

Mehrere Ärzte stehen mit OP-Kitteln in einem Operationssaal und operieren einen Patienten.

Was ist das Behandlungsfehlermanagement der AOK Sachsen-Anhalt?

Die AOK Sachsen-Anhalt unterstützt Sie dabei, den Verdacht auf mögliche Behandlungs- oder Pflegefehler zu klären. Außerdem helfen wir Ihnen mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir helfen Ihnen, Behandlungsabläufe richtig einzuschätzen und zu bewerten. So geben wir Ihnen Hinweise zum Medizinrecht und angrenzenden Rechtsgebieten in Bezug auf Ihr individuelles Behandlungsgeschehen. Aber auch bei der Suche nach Beratungsalternativen, zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Selbsthilfegruppen oder Patientenvereinigungen, sind wir Ihnen behilflich. Anwalts- und/ oder Prozesskosten kann die AOK Sachsen-Anhalt für Sie nicht übernehmen.

Wie erhalte ich die Leistung?

Unsere Kollegen in unserem Kundencenter oder am Service-Telefon beraten und unterstützen Sie gern.

Wussten Sie schon, dass…

  • die AOK Sachsen-Anhalt Sie bei der Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers unterstützt?
  • wir Ihnen alle wichtigen Dokumente für das Anzeigen eines Behandlungsfehlers zur Verfügung stellen?
  • die AOK Sachsen-Anhalt 24 h pro Tag für Sie telefonisch erreichbar ist?

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Was ist ein Behandlungsfehler?

    Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Maßnahme gegen die Regeln der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung verstößt und die berufsfachlich gebotene Sorgfalt vermissen lässt. Dabei gilt der Facharztstandard.

  • Wie kann ich meine Schadensansprüche geltend machen?

    Schadenersatzansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn aufgrund des Behandlungs- oder Pflegefehlers ein Schaden entstanden ist. Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen bilden medizinische Fachgutachten (zum Beispiel vom Medizinischen Dienst oder der Schlichtungsstelle). Bestätigen diese einen Behandlungsfehler, können Sie Schadensersatz oder Schmerzensgeld einfordern.

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche können nur Sie selbst geltend machen. Die AOK Sachsen-Anhalt kann Ihnen bei der Suche nach einem Fachanwalt für Medizinrecht helfen, der Sie rechtlich vertritt. Anwalts- und/ oder Prozesskosten kann die AOK Sachsen-Anhalt für Sie nicht übernehmen.

  • Wie hilft mir die AOK Sachsen-Anhalt bei einem Behandlungsfehler?

    Soll die AOK Sachsen-Anhalt Ihren Verdacht prüfen, fordern wir auf Ihren Wunsch hin die notwendigen Behandlungsunterlagen an. Sie müssen dafür der AOK Sachsen-Anhalt eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung erteilen. Wir übernehmen daraufhin den Schriftverkehr mit den betreffenden Behandelnden wie zum Beispiel mit Ärzten, Krankenhäusern oder Therapeuten. Sie können die Unterlagen dann bei uns einsehen.

    Wichtig für die Bewertung sind darüber hinaus Ihre Angaben zum Behandlungsverlauf. Ihre Schilderung sollte folgende Angaben enthalten:

    • Wann, wo und von wem wurden Sie behandelt?
    • Im Rahmen welcher Behandlung sind welchem Behandelnden Ihrer Ansicht nach Fehler unterlaufen?
    • Seit wann vermuten Sie einen Behandlungsfehler und was war der Anlass für diese Vermutung?
    • Welche Gesundheitsschäden gibt es?
    • Welche Beschwerden haben Sie aktuell noch? Werden Sie wegen dieser Beschwerden ärztlich behandelt?
    • Sind Sie bereits im Besitz von Gutachten (z.um Beispiel von der Schlichtungsstelle)?
    • Sind Sie im Besitz von Behandlungsunterlagen?
    • Werden Sie anwaltlich vertreten? Wenn ja, geben Sie bitte den Namen und die Anschrift des Anwaltes beziehungsweise der Kanzlei an.

    Nach Erhalt der erforderlichen Informationen prüfen wir die mit dem Verdacht auf einen Behandlungs- oder Pflegefehler im Zusammenhang stehenden Unterlagen. Erhärtet sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, werden die Unterlagen anhand konkreter, einzelfallbezogener Fragestellungen durch den Medizinischen Dienst bewertet.

    Liegt das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Medizinischen Dienstes vor, prüfen wir es auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit. Sie erhalten dann Bescheid von uns. Abhängig vom Ergebnis informieren wir Sie außerdem über weitere Handlungsoptionen.

  • Wie lange kann man Behandlungsfehler anzeigen?

    Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Behandlungsfehlern beträgt in der Regel drei Jahre.

Gut zu wissen

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