Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für Sitzhilfen?
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Sitzhilfen.
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Sitzhilfen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass Ihnen Ihr behandelnder Arzt eine Verordnung über die Sitzhilfe ausstellt.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Sie ist gesetzlich festgelegt und beträgt zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Das gilt nicht, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.
Sie erhalten bei bestimmten Diagnosen von Ihrem Arzt eine Verordnung für eine entsprechende Sitzhilfe. Die ärztliche Verordnung reichen Sie bei einem unserer Leistungserbringer ein. Zusätzlich kümmert man sich dort um die Beantragung bei der AOK Sachsen-Anhalt und die weiteren Formalitäten. Nach Genehmigung erhalten Sie Ihre Sitzhilfe und werden zu deren Handhabung ausführlich beraten.
Die Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder an unserem kostenfreien Service-Telefon helfen Ihnen bei der Suche nach einem Leistungserbringer. Gern können Sie auch unsere Hilfsmittelsuche nutzen:
Sitzhilfen ermöglichen Ihnen ein korrigiertes und entlastendes Sitzen, wenn Sie von einer erheblich geminderten oder fehlenden Stabilität des Rumpfes betroffen sind. Bei Kindern mit mangelnder Rumpfstabilität kann mit einer rechtzeitigen, sachgerechten Versorgung sogar der Ausbildung von Fehlhaltungen und Deformitäten entgegengewirkt werden.
Eine Sitzhilfe kann die Grundlage aller weiteren Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen sein.
Es gibt verschiedene Sitzhilfen, zum Beispiel:
Die AOK Sachsen-Anhalt hat mit vielen Leistungserbringern Versorgungsverträge geschlossen und zahlt die vertraglich vereinbarten Kosten für Ihre Sitzhilfe. Auf folgende Leistungen haben Sie gegenüber Ihrem Leistungserbringer Anspruch:
Ja, das können Sie. Die Mitarbeiter unseres Leistungserbringers beraten Sie gern. Entscheiden Sie sich für eine Sitzhilfe mit besonderen Ausstattungen oder Eigenschaften, die nicht medizinisch notwendig sind, entstehen für Sie Mehrkosten. Diese werden von der AOK Sachsen-Anhalt nicht erstattet.
Sie können sich eine Sitzhilfe auch privat kaufen. Eine Kostenerstattung durch die AOK Sachsen-Anhalt ist dann nicht möglich.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an den Leistungserbringer, von dem Sie die Sitzhilfe erhalten haben.
Haben Sie mutwillig Schäden an der Sitzhilfe verursacht, können Ihnen die Reparaturkosten in Rechnung gestellt werden.
Bei der Versorgung mit einer Sitzhilfe ist die Einbeziehung des behandelnden Arztes, dem gewählten Leistungserbringer und der Therapeuten des Patienten sehr wichtig. So kann sichergestellt werden, dass alle medizinisch notwendigen Aspekte und personenbezogene Maße Berücksichtigung finden. Insbesondere bei Kindern, die eine individuell angefertigte Sitzschale benötigen, denn gerade bei heranwachsenden Kindern ist auf die genaue Passform zu achten.
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