Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Pflegegrade

Senioren Paar auf der Couch mit einem Laptop

Was ist ein Pflegegrad?

Wenn Sie zunehmend Unterstützung im Alltag benötigen, ist ein Pflegegrad Voraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Pflegegrad gibt an, wie stark Sie in Ihrer Selbständigkeit und Alltagskompetenz beeinträchtigt sind.

Wann wird ein Pflegegrad zugewiesen?

Der Pflegegrad richtet sich danach, wie schwer Sie in Ihrer Selbständigkeit und Ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind. Diese Beeinträchtigung wird durch den Medizinischen Dienst mithilfe von sechs Modulen bewertet, die für die Bewältigung des täglichen Lebens wesentlich sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt

Für jedes Modul wird die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bewertet. Je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen werden für jedes erhobene Kriterium Einzelpunkte vergeben. Die Punkte werden addiert, wobei die unterschiedlichen Module unterschiedlich gewichtet werden. Aus der Gesamtanzahl der Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad.

Dabei gilt: Je stärker Sie in Ihrer Selbstständigkeit und in Ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und je mehr Hilfe Sie dadurch bei der Bewältigung Ihres Alltags benötigen, desto höher ist der Pflegegrad.

Welche Pflegegrade gibt es?

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade:

Pflegegrad 1

  • geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
  • ab 12,5 bis unter 27 Punkte
     

Pflegegrad 2

  • erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
  • ab 27 bis unter 47,5 Punkte
     

Pflegegrad 3

  • schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • ab 47,5 bis unter 70 Punkte
     

Pflegegrad 4

  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • ab 70 bis unter 90 Punkte
     

Pflegegrad 5

  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
  • ab 90 bis 100 Punkte

Besondere Regelungen gelten für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat:

  • Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte

Wie beantrage ich die Leistung?

Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt stellen. Den Antrag können Sie ganz einfach in der Meine Gesundheitswelt ausfüllen. Im Anschluss werden die Unterlagen direkt an die Pflegekasse weitergeleitet. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt. 

Wenn der Antrag bei uns vorliegt, beauftragen wir den Medizinischen Dienst. Er überprüft, welchen Hilfebedarf Sie haben. Auf dieser Basis wird dann der Pflegegrad festgelegt.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Wie beantrage ich einen höheren Pflegegrad?

    Wenn sich Ihre Pflegesituation verändert und sich Ihr Unterstützungsbedarf im Alltag erhöht (zum Beispiel durch neue Krankheitsbilder oder weitere körperliche oder psychische Einschränkungen), können Sie einen höheren Pflegegrad beantragen. Für einen höheren Pflegegrad stellen Sie einen Höherstufungsantrag. Unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unterstützen Sie gern dabei.

  • Wer kann mir bei der Beantragung von Pflegeleistungen helfen?

    Unsere Pflegeberater/innen helfen Ihnen gern telefonisch oder im persönlichen Gespräch beim Ausfüllen des Antrags. Sie erreichen unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater über die kostenfreie Servicehotline unter 0800 2265726 oder Sie vereinbaren einen Termin zur persönlichen Beratung in Ihrem nächsten AOK-Kundencenter.

  • Gibt es unterschiedliche Leistungen je nach Pflegegrad?

    Je höher Ihr Pflegegrad ist, desto mehr Pflegeleistungen können Sie in Anspruch nehmen. Zum Beispiel erhalten Sie bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld, sondern erst ab Pflegegrad 2. 

    Einen Überblick verschaffen Ihnen gerne unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater telefonisch über unser Servicetelefon oder im persönlichen Gespräch in unseren Kundencentern.

  • Erhalten Kinder den gleichen Pflegegrad wie Erwachsene?

    Nein. Kinder werden zwar nach dem gleichen Punktesystem wie Erwachsene eingestuft, allerdings gelten für die Beurteilung der Selbständigkeit und Fähigkeiten andere Maßstäbe. Bei der Begutachtung wird nicht der tatsächliche Hilfebedarf, sondern nur der höhere Hilfebedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind herangezogen.

    Eine weitere Besonderheit gibt es bei Kindern unter 18 Monaten. Da sie noch nicht selbstständig sind, können nur die altersunabhängigen Module überprüft werden. Sie erhalten bis zum 18. Lebensmonat immer pauschal einen Pflegegrad höher als Erwachsene, deshalb entfällt hier der Pflegegrad 1 automatisch und wird zu 
    Pflegegrad 2.

  • Ich bin mit dem zugewiesenen Pflegegrad nicht einverstanden. Kann ich Widerspruch einlegen?

    Ja. Nachdem Sie Ihren Bescheid erhalten haben, haben Sie vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Diesen können Sie schriftlich oder persönlich in einem unserer Kundencenter vor Ort einreichen. Unsere Pflegeberaterinnen und Pflegeberater helfen Ihnen gern. Nach Antragseingang prüfen wir Ihre Pflegesituation erneut.

  • Kann mir ein Pflegegrad auch aberkannt werden?

    Ja. Erhalten Sie einen befristeten Pflegegrad, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, kann nach einer Wiederholungsbegutachtung der Pflegegrad entfallen, wenn sich ihr Gesundheitszustand entsprechend verbessert hat.

    Wenn Ihnen bereits ein Pflegegrad zugewiesen ist und der Medizinische Dienst bei einer erneuten Begutachtung eine deutliche gesundheitliche Verbesserung und damit einen geringeren Pflegebedarf feststellt, kann der Pflegegrad auch zurückgestuft werden. Eine Sonderregelung gilt dabei für Personen, bei denen im Rahmen der Pflegereform 2017 die Pflegestufe auf einen Pflegegrad umgestellt worden ist. Sie haben einen sogenannten Bestandsschutz und können sich darauf verlassen, auch weiterhin die bereits bewilligten Leistungen zu erhalten.

  • Kann ich einen auf sechs Monate befristeten Pflegegrad verlängern?

    Ja, unter der Voraussetzung, dass sich Ihre Pflegesituation nicht verbessert hat. Vor Ablauf der sechs Monate stellen Sie wieder einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Nach Antragseingang wird Ihre Pflegesituation erneut vom Medizinischen Dienst geprüft.

  • Gibt es zusätzliche Angebote für pflegende Familienangehörige? 

    Ja, mit unserem Familiencoach Pflege unterstützen wir Sie dabei, psychischen Belastungen im Pflegealltag, beispielsweise im Umgang mit Demenzpatienten, entgegen zu wirken. Schon bei den ersten Anzeichen einer Überlastung können Sie frühzeitig handeln und Ihre Gesundheit und Psyche stärken. Es geht um Sie und Ihre psychische Gesundheit. In interaktiven Übungen, Audios und Kurzfilmen lernen Sie, wie Sie schwierige Pflege- und Konfliktsituationen bewältigen um mit den Hürden im pflegerischen Alltag gut zurecht zu kommen. Dabei legen Sie fest, welche Themen für Sie relevant sind. Der Familiencoach Pflege ist für Sie kostenfrei, auch wenn Sie selbst nicht bei der AOK Sachsen-Anhalt versichert sind.

Wussten Sie schon, dass…

  • unsere Pflegeberater/innen der Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt Sie umfassend zu den Pflegegraden beraten?
  • der Pflegegrad abhängig von Ihrem Pflegezustand ist?
  • Pflegegrade auch zeitlich begrenzt vergeben werden können?

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