Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Ambulant betreute Wohngruppe

Vier Senioren und Seniorinnen sitzen zusammen. Neben ihnen stehen zwei Pflegerinnen.

Was ist eine ambulant betreute Wohngruppe?

Wenn Senioren nicht allein leben möchten oder Unterstützung in der häuslichen Umgebung benötigen, gibt es die ambulant betreute Wohngruppe.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir bezuschussen das Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe unter festgelegten Voraussetzungen. Die Höhe des Zuschusses ist unabhängig vom Pflegegrad und beträgt monatlich 214,00 Euro.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen Zuschuss, wenn:

  • sie mit mindestens drei und höchstens 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung leben,
  • diese Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten, pflegerischen Versorgung existiert,
  • mindestens zwei weitere Personen in dieser Wohnung pflegebedürftig sind,
  • sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen,
  • eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen (unabhängig von individueller pflegerischer Versorgung),
  • keine Versorgungsform der vollstationären und teilstationären Pflege vorliegt.

Wie erhalte ich einen Zuschuss? Wie funktioniert die Beantragung?

Den Antrag auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen können Sie ganz einfach in der Meine Gesundheitswelt ausfüllen. Im Anschluss werden die Unterlagen direkt an die Pflegekasse weitergeleitet. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt.

Die Auszahlung erfolgt wie beim Pflegegeld monatlich im Voraus an die oder den Pflegebedürftigen selbst.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Wofür dient der Wohngruppenzuschlag? 

    Der Wohngruppenzuschlag wird zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe gewährt. Mit dem Wohngruppenzuschlag sollen die zusätzlichen Aufwendungen der Wohngruppe für die gemeinschaftlich beauftragte Person finanziert werden. Die Aufgaben der gemeinsam beauftragten Person sind u. a. allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten und hauswirtschaftliche Unterstützung.

  • Wann wird von einer ambulant betreuten Wohngruppe ausgegangen?

    Von einer ambulant betreuten Wohngruppe kann ausgegangen werden, wenn der Sanitärbereich, die Küche und, wenn vorhanden, der Aufenthaltsraum einer abgeschlossenen Wohneinheit von allen Bewohnerinnen und allen Bewohnern jederzeit allein oder gemeinsam genutzt werden.

  • Können Versicherte, die keinen Pflegegrad haben, auch in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben?

    Ja. Über die drei Pflegebedürftigen hinaus können sich der Wohngruppe auch Personen anschließen, die nicht pflegebedürftig sind. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag. Bei der Ermittlung der Wohngruppengröße sind diese Bewohnerinnen und Bewohner allerdings zu berücksichtigen.

  • Welche Kosten tragen Pflegebedürftige in einer Wohngruppe?

    Die Kosten für Miete und Verpflegung zahlen Pflegebedürftige selbst.

  • Gibt es einen Förderbetrag für die Gründung von Wohngruppen?                     

    Ja. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis 5, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten zusätzlich einen einmaligen Förderbetrag von bis zu 2.500,00 EUR, wenn sie an der Neugründung der Wohngruppe beteiligt sind. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Pflegebedürftigen anteilig auf die Versicherungsträger der Pflegebedürftigen aufgeteilt.

    Die Anspruchsvoraussetzungen sind:

    • sie mit mindestens drei und höchstens 11 weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung leben,
    • diese Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten, pflegerischen Versorgung existiert,
    • mindestens zwei weitere Personen in dieser Wohnung pflegebedürftig sind,
    • sie Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen,
    • eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen (unabhängig von individueller pflegerischer Versorgung)
    • keine Versorgungsform der vollstationären und teilstationären Pflege vorliegt.


    Den Antrag auf Anschubfinanzierung in ambulant betreuten Wohngruppen können Sie ganz einfach in der Meine Gesundheitswelt ausfüllen. Im Anschluss werden die Unterlagen direkt an die Pflegekasse weitergeleitet. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt.

Wussten Sie schon, dass…

  • die Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt ambulant betreute Wohngruppen in Höhe von 214 EUR bezuschusst?
  • die Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt diesen Zuschuss in Höhe von 214 EUR zusätzlich zum Pflegegeld monatlich zahlt?
  • die Pflegekasse der AOK Sachsen-Anhalt für die Gründung von Wohngruppen einen Förderbetrag zahlt?

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