Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für eine ärztliche Behandlung?
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen.
Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen.
Wir übernehmen die ärztliche Behandlung bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt.
Um die Abrechnung kümmert sich die Arztpraxis. Sie brauchen nur die Versichertenkarte der AOK Sachsen-Anhalt.
Eine ärztliche Behandlung beinhaltet alle Maßnahmen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten anwendet. In Absprache mit Ihnen wird entschieden, welche Maßnahmen Ihren Gesundheitszustand verbessern oder genesen. Wenn Sie ärztliche Behandlung benötigen, erhalten Sie Leistungen im Rahmen der Regelversorgung. Das sind alle gesetzlich festgeschriebenen Leistungen, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit der AOK Sachsen-Anhalt abrechnen kann.
Ja, Sie haben freies Arztwahlrecht und können sich aussuchen wer Sie behandelt, vorausgesetzt die Ärztin oder der Arzt ist Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Dies gilt für Allgemeinmedizinerinnen, Allgemeinmediziner, für Fachärztinnen und für Fachärzte.
Bei der Suche nach der richtigen Ärztin oder dem richtigen Arzt für Sie, unterstützen Sie unsere Kolleginnen und Kollegen in unseren Kundencentern oder an unserem Service-Telefon. Eine konkrete Ärztin oder einen konkreten Arzt dürfen wir Ihnen leider nicht empfehlen. Ein Ärzteverzeichnis finden Sie hier.
Wir übernehmen für Sie die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel bei Infekten, und zusätzlich alle wichtigen Vorsorgeuntersuchungen. Benötigen Sie zu Ihrer Behandlung Medikamente, Hilfsmittel und Heilmittel, wie zum Beispiel Physiotherapie, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt diese verordnen. Die AOK Sachsen-Anhalt trägt die Kosten dafür, wenn es sich um Leistungen handelt, die vertraglich geregelt sind. Ist eine fachärztliche Behandlung notwendig, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine Überweisung aus.
Möchten Sie auf eigenen Wunsch zusätzliche Untersuchungen in Anspruch nehmen, die nicht vertraglich geregelt sind, zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), tragen Sie die Kosten dafür selbst.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen eine Behandlung ohne fachliche Begründung nicht verwehren. Das gilt vor allem in akuten Fällen.
Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Ärztin oder Ihren Arzt zu wechseln, wenn Sie zum Beispiel mit der Behandlung unzufrieden sind. Sie dürfen bei lebensverändernden Diagnosen auch eine zweite ärztliche Meinung einholen.
Wenn Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt Sie wegen speziellen akuten Beschwerden oder Krankheiten nicht weiterbehandeln kann, stellt er Ihnen eine Überweisung zu einer Fachärztin oder einem Facharzt aus.
Ist eine sehr dringende Vorstellung bei einer Fachärztin oder beim Facharzt notwendig, erhalten Sie spätestens am nächsten Arbeitstag oder innerhalb einer Woche einen Termin. Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt ist Ihnen dabei behilflich.
Die Kosten für eine Privatärztin oder einen Privatarzt übernehmen wir nicht. Diese Kosten tragen Sie selbst.
Die Knochendichtemessung kann nur in bestimmten Fällen von der AOK Sachsen-Anhalt übernommen werden. Unsere Kolleginnen und Kollegen in den Kundencentern oder am Service-Telefon beraten Sie gern hierzu.
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