Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Werkstudenten beschäftigen

Ein etwa 16 jähriger Junge arbeitet in der Gemüseabteilung in einem Einkaufsladen. Dabei hält er einen Salatkopf und unterhält sich mit der Marktleiterin.

Versicherungsfreiheit für Werkstudenten

Beschäftigen Sie „ordentlich Studierende“ mehr als geringfügig in Ihrem Unternehmen, gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg
Das bedeutet, dass für Sie und die Studierenden die Abgaben zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entfallen. Lediglich die Rentenversicherungsbeiträge sind für beide Seiten anteilig fällig. Neben den Rentenversicherungsbeiträgen sind für Werkstudenten auch Umlagen zur U1 und U2 sowie Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Anders als Minijobber auf 538 Euro Basis können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Letztendlich ist ein Werkstudentenvertrag eine "Win-win-Situation" für beide Seiten. Sie als Arbeitgeber zahlen weniger Lohnnebenkosten, während für die Studierenden mehr Netto vom Brutto ihres Gehalts übrig bleibt.

  • Was bedeutet "ordentlich Studierende"?

    Ordentlich Studierende bedeutet, dass die jungen Menschen eingeschriebene Studenten an einer Hochschule, Universität oder staatlich anerkannten Fachschule sind und sich überwiegend ihrem Studium widmen. Eine Beschäftigung üben sie gegebenenfalls nur nebenbei aus. 

    Menschen, die ein Promotionsstudium oder ein Berufsintegriertes (duales) Studium absolvieren, gelten nicht als ordentliche Studierende. Das gilt auch für Studierende, die ein Urlaubssemester eingereicht haben oder bereits über das Ergebnis ihrer Abschlussarbeit informiert wurden. Für diese Gruppen gilt das Werkstudentenprivileg nicht.

Wer gilt als Werkstudent?

Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg ist, dass das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Student während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle.

Während der Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit) kann die Arbeitszeit auch mehr als 20 Stunden in der Woche betragen, um als Werkstudent versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu sein.

Allerdings muss dann die 26-Wochen-Grenze eingehalten werden. Konkret heißt das: Der Student darf im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) über 20 Stunden wöchentlich arbeiten.

Studierende als Minijobber

Für Studierende, die einen 538-Euro-Job oder einen kurzfristigen Minijob ausüben, gelten keine besonderen Regelungen. Sie sind in diesem Fall, bis auf die Rentenversicherung, versicherungsfrei. Auf Antrag können sich die Studierenden jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung.

Wussten Sie schon, dass…

  • Für Werkstudenten das Werkstudentenprivileg gilt?
  • Werkstudenten in den Semesterferien unter bestimmten Umständen auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen?
  • die AOK Sachsen- Anhalt Sie zu allen Fragen der Sozialversicherung berät?

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