Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Arbeitsunterbrechungen sicher einordnen

Eine Führungskraft prüft die Arbeitsunterbrechungen seiner Mitarbeiter.

Freistellung, Pflegezeit & Co. – Was gilt sozialversicherungsrechtlich?

Ob Freistellung, Pflegezeit, Aussteuerung oder Todesfall – bestimmte Ereignisse im Beschäftigungsverhältnis erfordern eine erneute sozialversicherungsrechtliche Bewertung. Damit Sie in jedem Fall sicher handeln, haben wir die wichtigsten Grundlagen für Sie zusammengefasst.

Ein Beschäftigter wird von der Arbeit freigestellt.

Freistellung von der Arbeit

Bei einer Freistellung erbringt der Beschäftigte vorübergehend keine Arbeitsleistung. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch weiterhin. Typische Konstellationen sind zum Beispiel die Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist, eine Freistellung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eine Freistellung bei Verdacht auf Pflichtverletzungen.

Ob eine Freistellung arbeitsrechtlich zulässig ist, richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Regelungen.

Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses

Sozialversicherungsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn

  • die Freistellung einvernehmlich erfolgt,
  • sie unwiderruflich vereinbart ist und
  • weiterhin ein angemessenes Arbeitsentgelt gezahlt wird.

In diesen Fällen werden die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich unverändert abgeführt.

Beitragssatz in der Krankenversicherung

Für die Berechnung der Beitragshöhe in der Krankenversicherung ist folgendes zu unterscheiden:

Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes

  • der Beschäftigte scheidet nach dem Ende der Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben aus

Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes

  • der Beschäftigte scheidet nach dem Ende der Freistellung aus dem Erwerbsleben aus
  • für den Beschäftigten wird während der Freistellung Arbeitsentgelt im Krankheitsfall gezahlt
Ein Beschäftigter ist während seinem unbezahltem Urlaub auf Reisen.

Unbezahlter Urlaub

Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht grundsätzlich nicht. Er kann sich jedoch aus arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben.

Sozialversicherungsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis bei unbezahltem Urlaub grundsätzlich für maximal einen Monat bestehen. Innerhalb des Zeitraums besteht weiterhin Versicherungspflicht. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des ersten Zeitmonats.

Wichtig: Gesetzliche Freistellungsansprüche, wie beispielsweise bei Erkrankung eines Kindes, während der Pflege- oder der Elternzeit, sind kein unbezahlter Urlaub. In diesen Fällen bestehen besondere gesetzliche Regelungen.

Wichtige Regelungen bei unbezahltem Urlaub

Nimmt ein Beschäftigter unbezahlten Urlaub, gelten folgende Regelungen:

  • Während des Zeitraums besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Bei unbezahltem Urlaub, der in eine Phase der Kurzarbeit fällt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Unbezahlte Urlaubszeiten werden bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub nicht mitgezählt.

Besonderheit bei freiwillig versicherten Beschäftigten über der JAE-Grenze

Für freiwillig versicherte Beschäftigte über der JAE-Grenze entfällt während des unbezahlten Urlaubs der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Die freiwillige Krankenversicherung bleibt jedoch bestehen.

Im ersten Monat werden die Beiträge auf Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Ab dem zweiten Monat richtet sich die Beitragshöhe nach den dann vorhandenen Einkünften, beispielsweise aus Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen. Werden keine Einkünfte erzielt, wird zur Berechnung des Beitrages die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.

Eine Beschäftigte liegt mit einem gebrochenem Bein auf der Couch und bekommt Krankengeld.

Aussteuerung: Wenn das Krankengeld endet

Der Anspruch auf Krankengeld endet nach Erreichen der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung. Mit der sogenannten Aussteuerung endet auch die Mitgliedschaft des Beschäftigten in seiner bisherigen Krankenversicherung.

Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber proaktiv über das Ende des Krankengeldbezugs und berät den Versicherten zur weiteren Absicherung.

Erforderliche Meldungen

Nach dem Ende des Krankengeldbezugs sind vom Arbeitgeber eine der folgenden Meldungen elektronisch vorzunehmen:

  • Abmeldung mit Abgabegrund 30

    Bezieht der Beschäftigte unmittelbar im Anschluss an die Aussteuerung Arbeitslosengeld, ist zum letzten Tag des Krankengeldbezugs eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 vorzunehmen.

    Denn durch den direkten Bezug von Arbeitslosengeld endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Versicherungspflicht besteht dann aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld.

  • Abmeldung mit Abgabegrund 34

    Diese Meldung erfolgt, wenn nach dem Ende des Krankengeldbezugs kein unmittelbarer Bezug von Arbeitslosengeld eintritt. Sie ist mit Ablauf einer einmonatigen Frist vorzunehmen, die unmittelbar an das Ende des Krankengeldbezugs anschließt.

    Hintergrund ist, dass die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich auch ohne Arbeitsentgelt noch für maximal einen Monat fortbesteht.

Wichtig zu wissen

Die Aussteuerung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Dieses besteht arbeitsrechtlich fort, solange keine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Eine Frau pflegt einen Angehörigen.

Pflege von Angehörigen

Beschäftigte können zur Pflege naher Angehöriger eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen.

Je nach Art der Freistellung ergeben sich unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage)

Diese Form der Freistellung dient der Organisation der Pflege in akuten Situationen, beispielsweise wenn ein Elternteil eines Beschäftigten plötzlich einen Schlaganfall erleidet und die Pflege organisiert werden muss.

Sozialversicherungsrechtlich gilt in diesem Fall:

  • Das Beschäftigungsverhältnis bleibt unverändert bestehen.
  • Es sind keine Meldungen zur Sozialversicherung erforderlich.
  • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Beschäftigte können Pflegeunterstützungsgeld bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung.

Pflegezeit

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten können eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, um beispielsweise die häusliche Pflege für einen nahen Angehörigen zu übernehmen.

  • vollständige Freistellung

    Bei einer vollständigen Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich ist dabei Folgendes zu beachten:

    • Es erfolgt eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 zum letzten Arbeitstag vor Beginn der Freistellung.
    • Es erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 zum ersten Tag nach Ende der Pflegezeit.
    • Während der vollständigen Freistellung besteht keine Versicherungspflicht als Beschäftigter. Auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht.
  • teilweise Freistellung

    Bei einer teilweisen Freistellung bleibt das Beschäftigungsverhältnis mit dem reduzierten Arbeitsentgelt bestehen. Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Eine Abmeldung ist nicht erforderlich.

Eine Führungskraft schaut besorgt aus dem Fenster.

Tod einer beschäftigten Person

Verstirbt ein Beschäftigter, endet das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Sozialversicherungsrechtlich ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 49 zum Sterbedatum vorzunehmen.

Mit dem Tod können jedoch noch offene Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die sozialversicherungsrechtlich bewertet werden müssen.

  • Offene Entgeltansprüche

    Bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche, wie beispielsweise Arbeitsentgelt für den Sterbemonat, gehen auf die Erben über. Da dieser Entgeltanspruch noch zu Lebzeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis entstanden ist, handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Somit sind in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend abzuführen. Der verbleibende Nettobetrag wird an die Erben ausgezahlt.

  • Sterbegeld

    Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Sterbegeld besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen ergeben.

    Da Sterbegeld erst nach dem Tod gezahlt wird und nicht mehr auf einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis beruht, unterliegt es nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

  • Urlaubsansprüche

    Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod der beschäftigten Person. Allerdings wandelt sich ein bestehender, noch nicht genommener Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch ist vererblich.

    Die Urlaubsabgeltung stellt ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, für das Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen.

Mehr Sicherheit in der Praxis

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