Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Sabbatical

Eine junge Frau nimmt ein Sabbatical und vereist.

Alles Wichtige zum Sabbatjahr: Modelle und sv-rechtliche Beurteilung

Ein Sabbatical oder auch Sabbatjahr ist eine längere berufliche Auszeit, die Beschäftigte für persönliche Zwecke nutzen, beispielsweise für Reisen, Weiterbildung oder familiäre Aufgaben.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht in Deutschland nicht. Sabbaticals basieren immer auf einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Die Dauer, die Ausgestaltung und die Finanzierung können daher stark variieren.

Grundsätzlich werden zwei Formen unterschieden:

  • eine bezahlte Freistellung, beispielsweise über ein Wertguthaben.
  • eine unbezahlte Freistellung, bei der das Arbeitsverhältnis ruht.

Für Arbeitgeber ist vor allem entscheidend, wie das Sabbatical finanziert wird. Denn davon hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ab.

Sabbatical mit Wertguthaben – das Ansparmodell

Das in der Praxis häufigste Modell ist das sogenannte Ansparmodell. Dieses Modell ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besonders relevant, da das Beschäftigungsverhältnis durchgehend fortbesteht.

Typisch während dieses Modells sind zwei Phasen:

1. Die Ansparphase

Der Beschäftigte arbeitet in dieser Phase zunächst weiter in Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Der Differenzbetrag wird auf einem Zeit- oder Wertguthabenkonto angespart und später während der Freistellung ausgezahlt.

Wichtig zu wissen: Die Beiträge werden nur auf das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt berechnet. Auf das angesparte Wertguthaben fallen in der Ansparphase zunächst keine Beiträge an.

2. Die Freistellungsphase

Der Beschäftigte erbringt keine Arbeitsleistung, erhält aber eine laufende Entgeltzahlung aus dem Guthaben.

Bezahltes Sabbatjahr: Die Sozialversicherung bleibt bestehen

Eine  Beschäftigte aus dem Personalservice prüft die Sozialversicherungsbeiträge.

Wird das Sabbatical über ein Wertguthaben finanziert, wird während der Freistellung das Wertguthaben weiterhin als Arbeitsentgelt gezahlt. Das bedeutet, die Versicherungspflicht für die einzelnen Sozialversicherungszweige bleibt bestehen.

Für Arbeitgeber heißt das: 
Die Beiträge werden auf Basis des während der Freistellung gezahlten Entgelts berechnet.

Vorteil für Beschäftigte:
Für Beschäftigte entstehen hierbei keine Versicherungslücken in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übrigens: Das Entgelt darf nicht unangemessen niedrig sein. Als Orientierung gilt laut Spitzenorganisationen der Sozialversicherung etwa 70 Prozent des durchschnittlichen Entgelts der letzten zwölf Monate.

Sabbatical als unbezahlte Freistellung

Alternativ kann ein Sabbatical auch als unbezahlter Urlaub vereinbart werden. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis vollständig. Das bedeutet:

  • es wird kein Arbeitsentgelt gezahlt
  • es besteht keine klassische Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Das hat direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es gilt:

  • für einen Monat bleibt die Versicherung in der Regel beitragsfrei bestehen
  • danach endet die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer

Anschließend sichern sich Beschäftigte selbst ab, zum Beispiel durch eine freiwillige gesetzliche oder eine private Krankenversicherung. Die Beiträge tragen sie dann vollständig selbst. Arbeitgeber sollten Beschäftigte frühzeitig über diese Folgen informieren und auf die Notwendigkeit einer eigenen Absicherung hinweisen.

Auch in den anderen Zweigen entstehen Auswirkungen für den Beschäftigten:

  • Rentenversicherung
    Es werden keine Pflichtbeiträge abgeführt, was mögliche Rentenlücken nach sich ziehen kann.
  • Arbeitslosenversicherung
    Auch hier besteht kein Versicherungsschutz während der Freistellung.

Der rechtliche Rahmen: Was Arbeitgeber beachten sollten

Ein spezielles Sabbatical-Gesetz gibt es nicht. Die Grundlage für ein mögliches Sabbatjahr können jedoch folgende Regelungen bilden:

  • arbeitsvertragliche Bestimmungen
  • Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • individuelle Zusatzvereinbarungen

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz, kurz TzBfG, bietet dabei häufig die rechtliche Grundlage für entsprechende Modelle.

Ein Anspruch auf ein Sabbatical besteht nicht. Arbeitgeber können Anträge aus betrieblichen Gründen ablehnen, müssen dies jedoch sachlich begründen.

Ein Beschäftigter verhandelt um sein Sabbatical.

Vereinbarung eines Sabbaticals

Vereinbaren Sie ein Sabbatical am besten immer schriftlich. Klare Regelungen schaffen Sicherheit für beide Seiten und vermeiden spätere Konflikte. Wichtige Punkte dabei sind unter anderem:

  • Festlegung von der Art, der Dauer der Anspar- und Freistellungsphase sowie der Höhe des Entgelts während der Freistellung
  • Regelungen bei Kündigung oder Krankheit
  • Umgang mit Urlaub, Überstunden und Sonderzahlungen
  • Absprache zur Rückkehr in den Betrieb

Mehr Sicherheit in der Praxis

Ein Sabbatjahr ist nur eine von vielen möglichen Arbeitsunterbrechungen. Gerade bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung lohnt sich ein genauer Blick auf die verschiedenen Konstellationen. In unserem aufgezeichneten Online-Seminar erhalten Sie Informationen zu Freistellung, Aussteuerung, Pflegezeit und weiteren Sonderfällen.

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