Im Kalenderjahr haben Beschäftigte Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld je Kind und pro Elternteil. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 35 Tage je Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern erhöhen sich die Kindekrankengeldtage auf bis zu 70 Tage pro Jahr. Das Kinderkrankengeld deckt in der Regel bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers ab und gleicht so finanzielle Einbußen größtenteils aus. Das Kinderkrankengeld ist auf einen Betrag von höchstens 128,63 Euro pro Tag begrenzt.
Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist ein ärztliches Attest, das die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung durch die Eltern bestätigt.
Eltern, die ein erkranktes Kind bei einer stationären Behandlung begleiten, können ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist, die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und von der stationären Einrichtung bescheinigt wird. Für die stationäre Mitaufnahme gibt es keine Höchstanspruchsdauer.
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über diese Möglichkeit informieren, insbesondere in Situationen, in denen keine Entgeltfortzahlung erfolgt.