Kind krank – Was Arbeitgeber wissen müssen

Eine Mutter sitzt mit ihrem kranken Kind auf der Couch und schaut besorgt auf ein Thermometer.

Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Wenn Beschäftigte wegen ihres erkrankten Kindes zu Hause bleiben müssen, stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, gesetzliche Vorgaben korrekt umzusetzen. Neben der Einhaltung rechtlicher Pflichten ist auch eine klare Kommunikation mit den betroffenen Mitarbeitern wichtig. Notwendige Meldungen an die Krankenkasse müssen ebenfalls erfolgen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Was müssen Arbeitgeber in dieser Situation unbedingt beachten? Wir geben Ihnen einen Überblick zu allen wichtigen Details.

Anspruch auf Freistellung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmer bei Erkrankung eines Kindes freizustellen, sofern keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Dieser Freistellungsanspruch erlaubt es Eltern, sich in dringenden Fällen um ihr Kind zu kümmern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen.

Damit die Freistellung reibungslos erfolgt, sollten Mitarbeiter ihren Arbeitgeber unverzüglich über den Betreuungsbedarf informieren. Die Mitteilung enthält im besten Fall die Dauer der Freistellung, damit der Arbeitgeber besser planen und gegebenenfalls Vertretungsregelungen organisieren kann.

Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes

A concerned dad holds a thermometer while his sick child rests on his lap on a white couch, depicting attentive and loving parental care in a comfortable home setting.

Grundsätzlich sieht die gesetzliche Regelung die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Freistellung vor. Diese Verpflichtung unterliegt jedoch Einschränkungen durch individuelle Arbeits- oder geltende Tarifverträge.

Denn in vielen Fällen beschränken sie die Entgeltfortzahlung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr oder schließen die Entgeltfortzahlung gänzlich aus. Arbeitgeber sollten daher die konkreten Regelungen in den Arbeitsverträgen ihrer Beschäftigten prüfen und diese rechtzeitig darüber informieren. Eine klare Kommunikation vermeidet Missverständnisse und stellt sicher, dass die Beschäftigten ihre Rechte und Pflichten kennen.

Finanzielle Absicherung durch Kinderkrankengeld

Stellt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung während der Freistellung ein, können Beschäftigte Kinderkrankengeld beantragen. Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers gezahlt und gleicht den Verdienstausfall während der Betreuungszeit aus.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte Eltern, die berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als 12 Jahre und ebenfalls gesetzlich versichert ist. Ein Anspruch besteht außerdem, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist, eine Behinderung hat und auf Betreuung angewiesen ist.

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Im Kalenderjahr haben Beschäftigte Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld je Kind und pro Elternteil. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 35 Tage je Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage je Kind, bei mehreren Kindern erhöhen sich die Kindekrankengeldtage auf bis zu 70 Tage pro Jahr. Das Kinderkrankengeld deckt in der Regel bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers ab und gleicht so finanzielle Einbußen größtenteils aus. Das Kinderkrankengeld ist auf einen Betrag von höchstens 128,63 Euro pro Tag begrenzt.

Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld ist ein ärztliches Attest, das die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung durch die Eltern bestätigt.

Eltern, die ein erkranktes Kind bei einer stationären Behandlung begleiten, können ebenfalls Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist, die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und von der stationären Einrichtung bescheinigt wird. Für die stationäre Mitaufnahme gibt es keine Höchstanspruchsdauer.

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über diese Möglichkeit informieren, insbesondere in Situationen, in denen keine Entgeltfortzahlung erfolgt.

Meldungen im DTA-Verfahren

Für einen gesetzeskonformen Ablauf bei der Beantragung von Kinderkrankengeld ist eine korrekte Bearbeitung der Meldungen erforderlich. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben dabei bestimmte Pflichten:

  • Arbeitnehmer
    Der Antrag auf Kinderkrankengeld muss direkt bei der Krankenkasse gestellt werden. Ein ärztliches Attest über die Erkrankung des Kindes ist vorzulegen.
  • Arbeitgeber
    Das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt des Mitarbeiters muss über das DTA-Verfahren EEL an die Krankenkasse gemeldet werden. Hierbei ist der Abgabegrund „02“ anzugeben, der speziell für den Bezug von Kinderkrankengeld vorgesehen ist.

Die Meldung ermöglicht es der Krankenkasse, die Höhe des Kinderkrankengeldes zu berechnen und auszuzahlen. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung durch den Arbeitgeber sorgt für einen reibungslosen Ablauf und vermeidet Rückfragen seitens der Krankenkasse.

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