Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für Beatmungsgeräte?
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Beatmungsgeräte.
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Beatmungsgeräte.
Wir übernehmen die Kosten für die Versorgung mit einem Beatmungsgerät, wenn bei Ihnen eine beatmungspflichtige Erkrankung festgestellt wurde. Das bedeutet, dass eine Spontanatmung vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Sie ist gesetzlich festgelegt und beträgt je zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Das gilt nicht, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.
Diagnostiziert Ihr behandelnder Arzt im Krankenhaus eine beatmungspflichtige Erkrankung, wählt er das geeignete Beatmungsgerät aus und legt die Einstellungsparameter fest. Im Anschluss wählen Sie aus mehreren Anbietern Ihren Leistungserbringer aus. Die weiteren Formalitäten übernimmt für Sie das dafür zuständige Krankenhauspersonal in enger Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer. Vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erhalten Sie Ihr Beatmungsgerät, welches Sie mit nach Hause nehmen.
Die Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder an unserem kostenfreien Service-Telefon helfen Ihnen bei der Suche nach einem Leistungserbringer. Gern können Sie auch unsere Hilfsmittelsuche nutzen:
Die Beatmung wird bei Erkrankungen eingesetzt, die mit Atmungsinsuffizienz einhergehen. Hierbei erfolgt die Beatmung als positive Druckbeatmung durch direkte Luftzufuhr in die Atemwege unter Anwendung von elektrisch betriebenen Beatmungsgeräten. Mithilfe der Beatmungsgeräte wird der Lungeninnendruck in einer etwa der Normalfrequenz beziehungsweise dem Krankheitsbild angepassten Häufigkeit erhöht.
Bei der Einatmung ist die Triggerung der auslösende Faktor. Der Inspirationsbeginn (Einatmung) einerseits durch den Patienten (patientengetriggert) und andererseits durch die Maschine (maschinengetriggert) vorgegeben werden.
Die AOK Sachsen-Anhalt hat mit vielen Leistungserbringern Versorgungsverträge geschlossen und sichert damit die Kostenübernahme medizinisch notwendiger Leistungen im Rahmen der Versorgung der Beatmungstherapie. Folgende Leistungen sind vertraglich vereinbart:
Darüber hinaus erreichen Sie den technischen Notdienst Ihres Leistungserbringers rund um die Uhr kostenfrei. Eine Servicenummer garantiert Ihnen den direkten telefonischen Kontakt, zum Beispiel für Bestellungen von Zubehör.
Wir erstatten Ihnen einen Teil Ihrer Stromkosten für das Beatmungsgerät. Unsere Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder am Service-Telefon beraten Sie gern dazu.
Das Beatmungsgerät ist Eigentum des Leistungserbringers. Behandeln Sie es mit Sorgfalt. Der Leistungserbringer kann Ihnen für Schäden am Beatmungsgerät, die in Ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine Rechnung stellen.
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