Beatmungsgerät

Ein Mann sitzt auf der Bettkante und trägt ein Beatmungsgerät.

Wie viel zahlt die AOK Sachsen-Anhalt für Beatmungsgeräte?

Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Beatmungsgeräte.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung?

Wir übernehmen die Kosten für die Versorgung mit einem Beatmungsgerät, wenn bei Ihnen eine beatmungspflichtige Erkrankung festgestellt wurde. Das bedeutet, dass eine Spontanatmung vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich ist.

Wenn Sie über 18 Jahre alt sind, müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Sie ist gesetzlich festgelegt und beträgt je zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Das gilt nicht, wenn Sie von der Zuzahlung befreit sind.

Wie erhalte ich die Leistung?

Diagnostiziert Ihr behandelnder Arzt im Krankenhaus eine beatmungspflichtige Erkrankung, wählt er das geeignete Beatmungsgerät aus und legt die Einstellungsparameter fest. Im Anschluss wählen Sie aus mehreren Anbietern Ihren Leistungserbringer aus. Die weiteren Formalitäten übernimmt für Sie das dafür zuständige Krankenhauspersonal in enger Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer. Vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus erhalten Sie Ihr Beatmungsgerät, welches Sie mit nach Hause nehmen.

Die Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder an unserem kostenfreien Service-Telefon helfen Ihnen bei der Suche nach einem Leistungserbringer. Gern können Sie auch unsere Hilfsmittelsuche nutzen:

Wussten Sie schon, dass...

  • Beatmungsgeräte notwendig sind, wenn die Lunge erkrankt ist, etwas bei einer schweren Lungenentzündung?
  • zu der Versorgung mit einem Beatmungsgerät auch das passende Zubehör gehört?
  • die AOK Sachsen-Anhalt einen Zuschuss für Stromkosten bei einem Beatmungsgerät zahlt?

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Was sind Beatmungsgeräte?

    Die Beatmung wird bei Erkrankungen eingesetzt, die mit Atmungsinsuffizienz einhergehen. Hierbei erfolgt die Beatmung als positive Druckbeatmung durch direkte Luftzufuhr in die Atemwege unter Anwendung von elektrisch betriebenen Beatmungsgeräten. Mithilfe der Beatmungsgeräte wird der Lungeninnendruck in einer etwa der Normalfrequenz beziehungsweise dem Krankheitsbild angepassten Häufigkeit erhöht.

    Bei der Einatmung ist die Triggerung der auslösende Faktor. Der Inspirationsbeginn (Einatmung) einerseits durch den Patienten (patientengetriggert) und andererseits durch die Maschine (maschinengetriggert) vorgegeben werden.

  • Auf welche Leistungen habe ich im Detail Anspruch?

    Die AOK Sachsen-Anhalt hat mit vielen Leistungserbringern Versorgungsverträge geschlossen und sichert damit die Kostenübernahme medizinisch notwendiger Leistungen im Rahmen der Versorgung der Beatmungstherapie. Folgende Leistungen sind vertraglich vereinbart:

    • Lieferung und Bereitstellung des Beatmungsgerätes
    • Einweisung in den Gebrauch und die Pflege
    • Information zu gegebenenfalls selbst zu tragenden Kosten
    • Lieferung des medizinisch notwendigen Zubehörs, wie zum Beispiel Schläuche, Filter und Maske
    • Reparatur des Hilfsmittels bei gleichzeitiger Ersatzversorgung
    • sicherheitstechnische Kontrollen und Wartungen
    • Rückholung des Hilfsmittels

    Darüber hinaus erreichen Sie den technischen Notdienst Ihres Leistungserbringers rund um die Uhr kostenfrei. Eine Servicenummer garantiert Ihnen den direkten telefonischen Kontakt, zum Beispiel für Bestellungen von Zubehör.

  • Zahlt die AOK Sachsen-Anhalt die Stromkosten für mein Beatmungsgerät?

    Wir erstatten Ihnen einen Teil Ihrer Stromkosten für das Beatmungsgerät. Unsere Mitarbeiter in den AOK-Kundencentern oder am Service-Telefon beraten Sie gern dazu. 

  • Gehört das Beatmungsgerät nach Erhalt mir?

    Das Beatmungsgerät ist Eigentum des Leistungserbringers. Behandeln Sie es mit Sorgfalt. Der Leistungserbringer kann Ihnen für Schäden am Beatmungsgerät, die in Ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine Rechnung stellen.

Gut zu wissen

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