Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Mutterschutzgesetz

Ein Beschäftigter zeigt seiner schwangeren Kollegin etwas auf dem Tablet.

Gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz

Im Arbeitsrecht sind Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung durch das Mutterschutzgesetz, kurz MuschG, besonders geschützt. Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz werden stetig angepasst, um die Gesundheit von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Arbeitgebern wird empfohlen, die Änderungen frühzeitig zu berücksichtigen und betroffene Mitarbeiterinnen angemessen zu unterstützen.

Schutzfristen nach einer Fehlgeburt

Der Mutterschutz umfasst nicht nur die Zeit nach einer Lebend- oder Totgeburt, sondern sieht auch gestaffelte Schutzfristen nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche vor:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: Schutzfrist von zwei Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche: Schutzfrist von sechs Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche: Schutzfrist von acht Wochen

Arbeitgeber müssen beachten, dass betroffene Mitarbeiterinnen in diesen Zeiträumen nicht beschäftigt werden dürfen. Eine Arbeitsaufnahme ist nur zulässig, wenn die Mitarbeiterin ausdrücklich ihre Arbeitsbereitschaft erklärt. Eine ärztliche Krankschreibung ist für den Schutz nicht erforderlich, da dieser automatisch greift.

Eine junge Familie schaut glücklich ihr Neugeborenes an.

Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Schwangere Mitarbeiterinnen sowie Mütter, die kürzlich ein Kind bekommen haben, stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Schwangerschaft und endet in der Regel vier Monate nach der Entbindung.

Der besondere Kündigungsschutz gilt ebenso für Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben. In diesen Fällen dürfen betroffene Arbeitnehmerinnen mindestens vier Monate nach der Fehlgeburt nicht gekündigt werden.

Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn

Neben den Schutzfristen müssen Arbeitgeber auch individuelle Beschäftigungsverbote berücksichtigen. Ein Beschäftigungsverbot kann ärztlich ausgesprochen werden, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes durch die berufliche Tätigkeit gefährdet wäre. Während eines individuellen Beschäftigungsverbots erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber auszahlt.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Arbeitgeber können sich die gezahlten Beträge über das Umlageverfahren U2 von den Krankenkassen erstatten lassen.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Schutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Es beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Liegt das Nettoeinkommen darüber, muss der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt als sogenannten Arbeitgeberzuschuss zahlen. Auch diese Beträge können über das Umlageverfahren U2 erstattet werden.

Meldungen im DTA-Verfahren

Für einen reibungslosen Ablauf bei der Beantragung von Mutterschaftsgeld ist es wichtig, dass die entsprechenden Meldungen korrekt bearbeitet werden. Sowohl die Arbeitnehmerin als auch der Arbeitgeber haben dabei bestimmte Pflichten:

  • Arbeitnehmerin
    Die betroffene Mitarbeiterin muss Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen und eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin einreichen. Im Falle einer Fehlgeburt muss die Arbeitnehmerin ebenfalls die genannten Schritte tätigen.
     
  • Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber meldet das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt sowie den Zeitraum der Schutzfrist über das DTA-Verfahren EEL an die Krankenkasse. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung sorgt für einen reibungslosen Ablauf und vermeidet Verzögerungen oder Nachfragen seitens der Krankenkasse.

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