Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Neues im Sozialversicherungsrecht

Arbeitgeber müssen in 2024 viele Änderungen in der Sozialversicherung beachten. Alle wichtigen Informationen hat die AOK Sachsen-Anhalt kompakt zusammengefasst.

Alle wichtigen Infos für das Personal- und Lohnbüro auf einem Blick

Zum Jahreswechsel 2026 treten zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungsrecht in Kraft. Neben der Anhebung von Rechengrößen wie der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es wichtige Neuerungen bei Mini- und Midijobs, beim digitalen Entsendeverfahren sowie eine Entlastung bei der Künstlersozialabgabe. Außerdem wird das elektronische Meldeverfahren weiter ausgebaut.

Welche Anpassungen ab dem 1. Januar 2026 für Sie als Arbeitgeber besonders wichtig sind und wie Sie sich optimal vorbereiten können, haben wir hier kompakt für Sie zusammengefasst.

Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze

Eine Beschäftigte informiert sich zu den Neuerungen im SV-Recht.

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen darüber bleibt beitragsfrei.

Arbeitgeber müssen die neuen Werte ab 1. Januar 2026 in der Entgeltabrechnung berücksichtigen:

  • für die Kranken- und Pflegeversicherung: 
    5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich)
  • für die Renten- und Arbeitslosenversicherung:
    8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich)

JAEG – die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung 2026

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, entscheidet über die Krankenversicherungspflicht. Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diesen Wert überschreitet, sind krankenversicherungsfrei und können sich privat versichern. Scheidet ein Beschäftigter aufgrund der JAEG aus der Versicherungspflicht aus, bleibt er automatisch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern er nicht aktiv widerspricht und eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Auch Personen, die erstmals aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt werden, können bei Überschreiten der JAEG freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

  • Für 2026 steigt die allgemeine JAEG auf:
    6.450 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich)

Wichtig: Für Altversicherte gilt eine besondere JAEG. Für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Januar 2003 privat krankenversichert und krankenversicherungsfrei waren, gilt weiterhin eine besondere Versicherungspflichtgrenze. Sie entspricht 2026 der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich).

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2026

Zwei Beschäftigte stehen in einer Werkstatt und schauen gemeinsam auf ein Tablet.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit ändern sich auch die folgenden Entgeltgrenzen:

  • Minijobs 
    Die Minijobgrenze orientiert sich am Mindestlohn und ermöglicht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit maximal zehn Stunden Wochenarbeitszeit. Ab 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich.
    Ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bleibt unter bestimmten Bedingungen möglich: Maximal zwei Monate pro Jahr und die Jahresgrenze von 8.442 Euro darf nicht überschritten werden.
  • Midijobs
    Im Übergangsbereich gilt ab 2026 ein Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich.

Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft pflanzen auf einem Feld Pflanzen ein.

Aushilfskräfte, die beispielsweise saisonbedingt in Cafés oder Supermärkten arbeiten, bleiben sozialversicherungsfrei, solange die Beschäftigung nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate ausgeführt wird.

Für Beschäftigte, die in der Landwirtschaft aushelfen, ändern sich jedoch diese Grenzen 2026: Sie können ihre Beschäftigung sozialversicherungsfrei für 90 Arbeitstage beziehungsweise 15 Wochen ausüben. Ob ein Betrieb als landwirtschaftlich gilt, bestimmen die Kriterien des Statistischen Bundesamts.

Entsendungen in Abkommensstaaten: Verfahren wird 2026 digital

Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Entsendungen in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (SVA) läuft ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich digital, sofern die Krankenkasse des Beschäftigten für die Prüfung zuständig ist. Die Meldungen erfolgen dann entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.

Auch die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt digital:

  • Genehmigung: Die SVA-Bescheinigung wird als druckbares PDF innerhalb von drei Arbeitstagen bereitgestellt. Arbeitgeber stellen die Bescheinigung ihren Beschäftigten dann für den Einsatz im Abkommensstaat zur Verfügung.
  • Ablehnung: Es erfolgt eine digitale Rückmeldung mit Begründung.

Die Krankenkassen sind nicht zuständig, wenn Arbeitgeber keine Rentenversicherungsbeiträge abführen. In diesen Fällen ist der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung, kurz DVKA, zu stellen. Außerdem gilt hier: Ist die Deutsche Rentenversicherung Bund für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren zuständig, bleibt das Papierverfahren vorerst erhalten.

Weitere Änderungen im SV-Recht

Eine Künstlerin malt an einem Stativ ein Bild.

Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt ab 2026 auf 4,9 Prozent. Grundlage ist die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen einkaufen, werden damit leicht entlastet.

Datenaustausch im EEL-Meldeverfahren

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die bisher notwendige Arbeitgeberanfrage zur Dauer einer Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Krankengeld. Die Krankenkassen übermitteln nun künftig automatisch den Beginn und das Leistungsende mit dem Abgabegrund „62“.

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Gut zu wissen

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