Teilnahmebedingungen des AOK-Gesundheitsbonus

Grundlage sind die Ausführungsbestimmungen zu § 17 g der Satzung der AOK Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) nach § 65 a SGB V

1. Teilnahme

1. 1 Teilnehmerkreis

Die Teilnahme am AOK-Kinderbonus erfolgt im Familienverbund, in einer Gruppe bestehend aus mindestens einem familienversicherten Kind (Bonuspunkte-Kontoinhaber und -Sammler) und bis zu 4 weiteren Versicherten. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmer AOK-versichert sind. Einstiegsalter des Bonuspunkte-Kontoinhabers ist von 0 bis maximal 6 Jahren. Die gesammelten Punkte werden auf dem gemeinsamen Punktekonto gutgeschrieben, für das als Bonuspunkte-Kontoinhaber entsprechend das Kind des Familienverbundes bestimmt wurde. Gesammelt werden kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Bonuspunkte-Kontoinhabers. Die Teilnahme ist freiwillig und kommt durch schriftliche Erklärung (Einschreibung) zustande. Bei Versicherten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf die Teilnahmeerklärung der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Jeder Versicherte der AOK kann zeitgleich nur einmal am AOK-Kinderbonus teilnehmen. Pro Kalenderjahr können nur in einem Bonusprogramm Punkte gesammelt werden. Die gleichzeitige Teilnahme am AOK-Kinderbonus und am AOK-Bonus-Wahltarif mit Zusatzbonus nach § 17 d, am AOK-Gesundheitsbonus nach § 17 i sowie am AOK-Aktivbonus nach § 17 j dieser Satzung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahme ist die Teilnahme am AOK-Aktivbonus nach § 17 j dieser Satzung für Tarifwähler, die sich bis zum 31.12.2013 in den AOK-Kinderbonus eingeschrieben hatten. In diesem Fall ist eine Bonifizierung von Maßnahmen im AOK-Kinderbonus nicht möglich. Durch die im AOK-Aktivbonus durchgeführten Maßnahmen werden die Voraussetzungen für den Erhalt des Treuebonus im Rahmen des AOK-Kinderbonus aufrechterhalten.

2. Gegenstand  

2.1 Grundsatz

Die AOK belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten mit Bonuspunkten, die beim AOK-Kinderbonus zur Erlangung einer Geldprämie eingereicht werden können.  

2.2 Treuebonus  

Bei der Teilnahme am AOK-Kinderbonus erhält der Bonuspunkte-Kontoinhaber im Alter von 18 Jahren einen Treuebonus. Für die Bestimmung der Höhe des Treuebonus wird dem Sammlerverbund des Bonuspunkte-Kontoinhabers je Teilnehmer ein Bonus gutgeschrieben. Dieser beträgt nach jeweils  

3 Kalenderjahren  10,-- EUR
6 Kalenderjahren  15,-- EUR
9 Kalenderjahren  20,-- EUR
12 Kalenderjahren  25,-- EUR
15 Kalenderjahren  30,-- EUR
18 Kalenderjahren  80,-- EUR

Voraussetzung ist, dass der betreffende Teilnehmer in dem entsprechenden 3 Jahres-Zeitraum jährlich die Inanspruchnahme an mindestens einer Maßnahme gem. Abs. 2 nachgewiesen hat.

2.3 Bonusheft

Zur Dokumentation der Maßnahmen erhält jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Bonusheft. Im Bonusheft sind die verschiedenen Maßnahmen vorgesehen, die bei einer entsprechenden Teilnahme jeweils vom Arzt, Veranstalter bzw. dem Leistungserbringer, Kursleiter bzw. Trainer oder der AOK nach Maßgabe der Maßnahme abgestempelt und/oder unterschrieben werden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin trägt dafür Sorge, dass der Veranstalter sein/ihr gesundheitsbewusstes Verhalten dokumentiert. Eventuell für eine Bestätigung der Teilnahme verauslagte Gelder des Teilnehmers/der Teilnehmerin werden nicht erstattet.  

Nach Ablauf des Kalenderjahres soll der Teilnehmer/die Teilnehmerin die bestätigten Maßnahmen bei der AOK bis spätestens zum 31. März des Folgejahres einreichen.

2.4 Maßnahmen

Die entsprechenden Maßnahmen sind in dem Bonusheft aufgeführt. Dabei kann aus jeder Gruppe pro Jahr nur eine bestimmte Höchstzahl von Maßnahmen angerechnet werden. Pro Teilnehmer werden jährlich maximal 2 Maßnahmen angerechnet.

2.5 Höchstgrenze

Die jährliche Bonifizierung für nachgewiesene Maßnahmen je Teilnehmer ist auf maximal 20 Punkte (20 EUR) begrenzt.

2.6 Vereinbarkeit mit dem Leistungskatalog der GKV  

Es werden keine Maßnahmen prämiert, die nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören (z. B. IGeL-Angebote) bzw. deren gesundheitlicher Nutzen in Frage steht.

3. Bonifizierung

3.1 Prämie

Die Prämie richtet sich nach der tatsächlichen Punkthöhe. Eine Auszahlung der Bonuspunkte kann erstmalig nach einer Tariflaufzeit von 3 Jahren, anschließend jährlich, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Die Auszahlung ist schriftlich bei der AOK zu beantragen. Bei Kontoinhabern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf dem Antrag die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag sollte gemeinsam mit dem Einreichen des Bonusheftes erfolgen. Die Beantragung der Ausschüttung muss bis zum Ende eines Kalenderjahres, welches auf das Sammlerjahr folgt, eingereicht werden. Die Punkthöhe wird durch das jährliche Vorlegen der bestätigten Maßnahmen der AOK gegenüber dokumentiert. Die AOK stellt die Prämie als Geldprämie (1,00 EUR je Prämienpunkt) zur Verfügung. Der Bonus wird dann grundsätzlich nach Prüfung der Nachweise ausgezahlt. Die AOK behält sich vor offene Forderungen mit der Bonuszahlung zu verrechnen.

3.2. Wertung und Verfall von Punkten  

Es werden nur die Punkte gewertet, die rückschauend betrachtet maximal über einen Zeitraum von drei Jahren gesammelt und gutgeschrieben wurden. Das bedeutet, dass nicht eingereichte Bonuspunkte nach spätestens drei Jahren verfallen.

4. Beendigung

4.1 Beendigung der Teilnahme

Die Teilnahme am AOK-Kinderbonus kann vom Bonuspunkte-Kontoinhaber jederzeit beendet werden. Bei Bonuspunkte-Kontoinhabern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.  

Die AOK bestätigt den Teilnehmern schriftlich die Beendigung der Teilnahme am AOK-Kinderbonus. Die Gewährung der Prämie ergibt sich gemäß Punkt 3.1. Die Teilnahme endet außerdem, wenn innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keine Maßnahmen entsprechend Punkt 2.3 erbracht wurden.  

Endet das Versicherungsverhältnis bei der AOK, so endet auch die Teilnahme am AOK-Kinderbonus. Eine Auszahlung der angesammelten Bonuspunkte ist schriftlich bei der AOK zu beantragen. Die Beantragung der Ausschüttung muss bis zum Ende des Kalenderjahres eingereicht werden, welches auf die Wirksamkeit der Kündigung folgt.  

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Teilnahme am AOK-Kinderbonus automatisch. Beim AOK-Kinderbonus wird im Falle der automatischen Beendigung des Programms aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres des Bonuspunkte-Kontoinhabers die sich zu diesem Zeitpunkt ergebene Prämie automatisch ausgezahlt.  

Die Teilnahme am AOK-Kinderbonus kann von Bonuspunkte-Mitsammlern jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Punkte, die im Rahmen der Teilnahme als Mitsammler erworben wurden, können nicht auf andere Punktekonten übertragen werden.

Die AOK Sachsen-Anhalt kann den AOK-Kinderbonus jederzeit beenden, insbesondere bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen

4.2 Ende der Versicherung bei der AOK.  

Endet bei der AOK die Versicherung, endet auch automatisch die Teilnahme am AOK-Kinderbonus mit dem letzten Tag der Versicherung. Wird eine lückenlose Folgeversicherung bei der AOK abgeschlossen, die der AOK erst später bekannt wird (z. B. Neuanmeldung bei Arbeitgeberwechsel oder Aufnahme einer eigenen Mitgliedschaft), lebt die Teilnahme am AOK-Kinderbonus ebenfalls rückwirkend wieder auf. Versicherungsunterbrechungen bis zur Dauer von 6 Monaten sind für die durchgängige Teilnahme am AOK-Kinderbonus unschädlich. Zur Gewährung einer Prämie bei Beendigung der Versicherung gelten die Voraussetzungen der Ziffern 3 und 4.1 entsprechend.

4.3 Ausschluss und Verfall von Ansprüchen

Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung des AOK-Kinderbonus z.B. durch Manipulationen des Punktestandes aufgrund falscher Angaben oder Sammlung von Punkten unter Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, kann die AOK den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung vom Programm ausschließen, bereits erworbene Ansprüche können entfallen. Wurde ein Teilnehmer vom AOK-Kinderbonus ausgeschlossen, ist er im Falle einer erneuten Anmeldung zum AOK-Kinderbonus nicht teilnahmeberechtigt.

4.4 Tod eines Versicherten

Erbberechtigte können bis zu drei Monate nach dem Todestag des Versicherten bzw. des Bonuspunkte-Kontoinhabers beantragen, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf die gesammelten Punkte eine Prämie gewährt wird.

5. Steuerliche Berücksichtigung

Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen gelten als Beitragsrückerstattung und mindern die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EstG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge aus dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Übermittlung der Daten über Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen an die Zentrale Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) ist für Versicherte, mit Ausnahme der Selbstzahler nach § 10 Abs.2a Satz 4 EstG, gesetzlich für die AOK vorgeschrieben. Die AOK benötigt hierzu die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen werden bei Familienversicherten steuerlich beim Mitglied berücksichtigt und auf die Steuer-ID des Mitgliedes an das Finanzamt gemeldet. Wechselt der Familienversicherte den Status erfolgt die Meldung auf seine eigene Steuer-ID. Die Meldung der Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen erfolgt jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres.  

In Abhängigkeit von der Höhe der Bonuszahlungen werden unter Berücksichtigung der vom BMF festgelegten Freibetragsgrenze in Höhe von 150,00 Euro folgende Informationen an das Finanzamt gemeldet:  

Keine Meldung bei einer Bonuszahlung bis maximal 150 Euro.

→ Die Bonuszahlung liegt innerhalb der Freibetragsgrenze. Die Auszahlung wirkt sich nicht auf die Steuererklärung aus.

Meldung bei einer Bonuszahlung über 150 Euro

→ Von der Bonuszahlung werden 150 Euro als Freibetrag nicht berücksichtigt. Nur die darüber liegenden Bonuszahlungen werden an das Finanzamt gemeldet.

Das Mitglied erhält von der AOK einen Nachweis über die an die ZfA gemeldeten Daten. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des geänderten Steuerrechts erteilt das zuständige Finanzamt.

6. Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen

Sollten sich rechtliche Voraussetzungen und/oder Richtlinien zur Umsetzung der nach 2.4 prämierten Maßnahmen ändern, werden entsprechende Nachfolge-Unter-suchungen im Rahmen des AOK-Kinderbonus bonifiziert. Dies betrifft insbesondere Änderungen der §§ 20, 22, 25 und 26 SGB V. Sollten gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen der Durchführung des AOK-Kinderbonus die Grundlage entziehen, kann die AOK das Programm mit sofortiger Wirkung beenden. Der Anspruch auf die weitere Teilnahme an den Programmen erlischt in diesem Fall ebenfalls mit sofortiger Wirkung.

7. Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen zum AOK-Kinderbonus in der aktuellen Fassung treten zum 01.01.2017 in Kraft.

Informationen zur Datenverarbeitung durch die AOK Sachsen-Anhalt

Die AOK Sachsen-Anhalt verarbeitet Ihre Daten im Rahmen der Aufgaben, welche sich aus dem SGB ergeben. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 284 Nr. 4  SGB V.  

Datenkategorien und Datenherkunft:

Wir verarbeiten die nachfolgenden Kategorien von Daten:

  1. Daten zur Person (Stamm- und Kommunikationsdaten)
  2. Daten zur Mitgliedschaft und deren Anbahnung
  3. Daten zum Versicherungsverhältnis
  4. Beitrags- und Zahlungsdaten
  5. Leistungs-, Versorgungs- und Abrechnungsdaten inklusive Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten
  6. Daten zum gesetzlichen Vertreter
  7. Daten zu Wahltarifen

Empfänger:

Datenübermittlungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des SGB oder anderer Rechtsvorschriften regelmäßig an: die AOK Sachsen-Anhalt zum Zwecke der Abrechnung der Vertragsleistungen und der Finanzverwaltung.

Dauer der Speicherung:

Die Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (§110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGBXI) nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB gespeichert und anschließend gelöscht.

Rechte der betroffenen Person bei der Datenverarbeitung:

Bei der Datenverarbeitung auf Grund einer Einwilligung besteht das Recht diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sie haben ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter www.deine-gesundheitswelt.de/rechtliches/datenschutzrecht

Verantwortlicher:

AOK Sachsen-Anhalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts  
Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,  
Telefon-Nr. 0800/226 57 26,  
service@san.aok.de, www.deine-gesundheitswelt.de  

Haben Sie Fragen oder sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, haben Sie die Möglichkeit, sich an uns oder unseren Datenschutzbeauftragten zu wenden. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

AOK Sachsen-Anhalt
Beauftragter für den Datenschutz
39084 Magdeburg
datenschutz@san.aok.de

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Nach Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 81 SGB X besteht für den Betroffenen das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn dieser der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.  

Die Anschrift der für die AOK Sachsen-Anhalt zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Postfach 19 47  
39009 Magdeburg