Tarifbedingungen des AOK-Gesundheitsbonus
Grundlage sind die Ausführungsbestimmungen zu § 17 i der Satzung der AOK Sachsen-Anhalt (nachfolgend AOK) nach § 65 a SGB V
1. Personenkreis
Versicherte der AOK können den AOK-Gesundheitsbonus erhalten. Durch Abgabe des für das Kalenderjahr gültigen Bonusheftes erfolgt die Anspruchsprüfung. Pro Kalenderjahr können nur in einem Bonusprogramm Punkte gesammelt werden. Eine gleichzeitige Bonifizierung für den AOK-Gesundheitsbonus und den AOK Bonus-Wahltarif mit Zusatzbonus nach § 17 d der Satzung, den AOK-Kinderbonus nach § 17 g oder den AOK-Aktivbonus nach § 17 j der Satzung ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Inanspruchnahme von wählbaren Gesundheitsleistungen nach § 11 Abs. 1 (GESUNDESKONTO) der Satzung ist ausgeschlossen.
2. Gegenstand des AOK-Gesundheitsbonus
Die AOK belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten mit Bonuspunkten, die beim AOK-Gesundheitsbonus zur Erlangung einer Geldprämie eingereicht werden können. Ein Punkt entspricht dabei dem Geldwert von 1,00 EUR. Die jährliche Bonifizierung für nachgewiesene Punkte wird auf maximal 200 EUR begrenzt. Zur Dokumentation der Maßnahmen erhält jeder interessierte Versicherte ein Bonusheft. Im Bonusheft sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, die bei einer entsprechenden Teilnahme jeweils von dem Arzt, Veranstalter bzw. dem Leistungserbringer, Kursleiter bzw. Trainer oder der AOK nach Maßgabe der Maßnahme abgestempelt und/oder unterschrieben werden. Für die Dokumentation ist der Versicherte verantwortlich. Eventuell für eine Bestätigung der Teilnahme verauslagte Gelder des Versicherten werden nicht erstattet.
2.1 Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Sollten sich rechtliche Voraussetzungen und/oder Richtlinien zur Umsetzung der prämierten Maßnahmen ändern, werden entsprechende Nachfolge-Untersuchungen im Rahmen des AOK-Gesundheitsbonus bonifiziert. Dies betrifft insbesondere Änderungen der §§ 20, 22, 25, 25a und 26 SGB V. Sollten gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen die Grundlage für die Durchführung des AOK-Gesundheitsbonus entziehen, kann die AOK das Programm mit sofortiger Wirkung beenden. Der Anspruch auf die weitere Bonifizierung des AOK-Gesundheitsbonus erlischt in diesem Fall mit sofortiger Wirkung.
2.2 Rückgabe des Bonusheftes
Die Bonushefte und/oder Nachweise der in Anspruch genommenen Leistungen sind bis spätestens 30.06. eines Jahres für das Vorjahr bei der AOK einzureichen. Eine Rückgabe einzelner bestätigter Maßnahmen kann auch unterjährig erfolgen. Maßnahmen können auch nur für das jeweilige Kalenderjahr abgerechnet werden. Weiter zurückliegende Maßnahmen sind nicht bonifizierbar.
3. Bonifizierung
3.1 Prämie
Die Prämie richtet sich nach der tatsächlichen Punkthöhe. Die Punkthöhe wird durch das Einreichen der bestätigten Maßnahmen der AOK gegenüber dokumentiert. Der Punktwert beträgt bei der Gewährung der Geldprämie 1,00 EUR je Bonuspunkt.
3.2 Gewährung der Prämie
Zum Zeitpunkt der Anspruchsprüfung ist es zwingend notwendig, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis bei der AOK besteht.
Der Bonus wird grundsätzlich nach Prüfung der Nachweise ausgezahlt. Die AOK behält sich vor offene Forderungen mit der Bonuszahlung zu verrechnen.
3.3 Wertung und Verfall von Punkten
Es werden nur die Punkte gewertet, die innerhalb des Kalenderjahres gesammelt und gutgeschrieben wurden. Eingereichte Bonushefte können nur berücksichtigt werden, wenn sie der AOK bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorliegen.
3.4 Steuerliche Berücksichtigung
Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen sind als Beitragserstattung zu werten und mindern die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EstG abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge aus dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Daten werden maschinell an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung der Daten über Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen an die Zentrale Zulassungsstelle für Altersvermögen (ZfA) ist für Versicherte, mit Ausnahme der Selbstzahler nach § 10 Abs.2a Satz 4 EstG, gesetzlich für die AOK vorgeschrieben. Die AOK benötigt hierzu die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen werden bei Familienversicherten steuerlich beim Mitglied berücksichtigt und auf die Steuer-ID des Mitgliedes an das Finanzamt gemeldet. Die Meldung der Prämienzahlungen aus Wahltarifen und Bonusprogrammen erfolgt jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres.
In Abhängigkeit von der Höhe der Bonuszahlungen werden unter Berücksichtigung der vom BMF festgelegten Freibetragsgrenze in Höhe von 150,00 Euro folgende Informationen an das Finanzamt gemeldet:
Keine Meldung bei einer Bonuszahlung bis maximal 150 Euro.
→ Die Bonuszahlung liegt innerhalb der Freibetragsgrenze. Die Auszahlung wirkt sich nicht auf die Steuererklärung aus.
Meldung bei einer Bonuszahlung über 150 Euro
→ Von der Bonuszahlung werden 150 Euro als Freibetrag nicht berücksichtigt. Nur die darüber liegenden Bonuszahlungen werden an das Finanzamt gemeldet.
Das Mitglied erhält von der AOK einen Nachweis über die an die ZfA gemeldeten Daten. Weitere Informationen zu den Auswirkungen des geänderten Steuerrechts erteilt das zuständige Finanzamt.
4. Beendigung
4.1 Beendigung/Verzicht
Die Inanspruchnahme des Gesundheitsbonus erfolgt durch Abgabe des Bonusheftes. Auf erworbene Bonuspunkte kann verzichtet werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von wählbaren Gesundheitsleistungen nach § 11 Abs. 1 der Satzung der AOK Sachsen-Anhalt erfolgen
Die AOK kann den AOK-Gesundheitsbonus jederzeit beenden, insbesondere bei Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen.
4.2 Ende der Versicherung bei der AOK
Endet die Versicherung bei der AOK, endet auch der Anspruch auf den AOK-Gesundheitsbonus mit dem letzten Tag der Versicherung. Wird eine lückenlose Folgeversicherung bei der AOK abgeschlossen, die der AOK erst später bekannt wird (z. B. Neuanmeldung bei Arbeitgeberwechsel oder Aufnahme einer eigenen Mitgliedschaft), lebt der Anspruch auf den AOK-Gesundheitsbonus rückwirkend wieder auf.
4.3 Ausschluss und Verfall von Ansprüchen
Im Fall einer missbräuchlichen Nutzung des AOK-Gesundheitsbonus, z. B. durch Manipulationen des Punktestandes aufgrund falscher Angaben oder Sammlung von Punkten unter Verstoß gegen die Tarifbedingungen, kann die AOK Versicherte mit sofortiger Wirkung vom AOK-Gesundheitsbonus ausschließen, bereits erworbene Ansprüche können entfallen. Wurde ein Versicherter vom AOK-Gesundheitsbonus ausgeschlossen, gilt dies dauerhaft.
4.4 Tod eines Versicherten
Erbberechtigte können bis zu drei Monate nach dem Todestag des Versicherten beantragen, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auf die gesammelten Punkte eine Prämie gewährt wird.
Informationen zur Datenverarbeitung durch die AOK Sachsen-Anhalt
Die AOK Sachsen-Anhalt verarbeitet Ihre Daten im Rahmen der Aufgaben, welche sich aus dem SGB ergeben. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 284 Nr. 4 SGB V.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Wir verarbeiten die nachfolgenden Kategorien von Daten:
- Daten zur Person (Stamm- und Kommunikationsdaten)
- Daten zur Mitgliedschaft und deren Anbahnung
- Daten zum Versicherungsverhältnis
- Beitrags- und Zahlungsdaten
- Leistungs-, Versorgungs- und Abrechnungsdaten inklusive Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten
- Daten zum gesetzlichen Vertreter
- Daten zu Wahltarifen
Empfänger:
Datenübermittlungen erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des SGB oder anderer Rechtsvorschriften regelmäßig an: die AOK Sachsen-Anhalt zum Zwecke der Abrechnung der Vertragsleistungen und der Finanzverwaltung.
Dauer der Speicherung:
Die Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (§110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGBXI) nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB gespeichert und anschließend gelöscht.
Rechte der betroffenen Person bei der Datenverarbeitung:
Bei der Datenverarbeitung auf Grund einer Einwilligung besteht das Recht diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sie haben ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter www.deine-gesundheitswelt.de/rechtliches/datenschutzrecht
Verantwortlicher:
AOK Sachsen-Anhalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,
Telefon-Nr. 0800/226 57 26,
service@san.aok.de, www.deine-gesundheitswelt.de
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AOK Sachsen-Anhalt
Beauftragter für den Datenschutz
39084 Magdeburg
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Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Nach Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 81 SGB X besteht für den Betroffenen das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn dieser der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Anschrift der für die AOK Sachsen-Anhalt zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Postfach 19 47
39009 Magdeburg