Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Reform in der Pflegeversicherung

Eine Frau schiebt einen Senior im Rollstuhl durch den Park.

Anpassung der Beitragssätze

Seit 1. Juli sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung neue Beitragssätze gültig. Aufgrund gestiegener Kosten in der ambulanten und stationären Pflege musste im Bereich der Beitragseinnahmen grundsätzlich eine Erhöhung umgesetzt werden. Beschäftigte mit mehreren Kindern erhalten durch gestaffelte Beitragsabschläge eine Entlastung.

Die Bundesregierung verfolgt in dem 1. Schritt der Pflegereform das Ziel, die Finanzgrundlage zu stabilisieren. Im 2. Schritt werden ab dem 1. Januar 2024 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige aufgestockt.

Wie die neuen Regelungen im Bereich der Beitragsabführung durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz im Detail aussehen, haben wir Ihnen kompakt zusammengefasst.

Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes

Im ersten Schritt wurde der allgemeine Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte, von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent, erhöht.

Zuschlag für kinderlose Mitglieder

Der Zuschlag für kinderlose Beitragszahlende wurde von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent angehoben. Für diesen Personenkreis liegt der Gesamtbeitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung nun bei insgesamt 4 Prozent.

Wichtig zu wissen ist, dass der Kinderzuschlag für Kinderlose erst ab der Vollendung des 23. Lebensjahres greift. Für Beschäftigte ohne Kinder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, entfällt der Zuschlag.

Entlastung von Familien mit Kindern

Kinderreiche Familien müssen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, je nach Anzahl der Kinder, weniger Beitrag zahlen. Die Abschläge gelten ab Beginn des Monats, in dem das Kind geboren wurde.

Grundlage zur Feststellung des Abschlags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Meldung über die Anzahl und das jeweilige Alter der Kinder. Über die Form des Nachweises informieren Arbeitgebende ihre Beschäftigten. Die eingereichten Nachweisdokumente nehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen.

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz um je 0,25 Prozentpunkte, maximal jedoch um 1 Prozent, wie folgt gekürzt:

  • Kürzung des Beitragssatzes um 0,25 Prozent bei zwei Kindern.
  • Kürzung des Beitragssatzes um 0,50 Prozent bei drei Kindern.
  • Kürzung des Beitragssatzes um 0,75 Prozent bei vier Kindern.
  • Kürzung des Beitragssatzes um 1,00 Prozent bei fünf Kindern.

Die Beitragssatzentlastung besteht für Eltern unabhängig ihres Alters und bis zu dem Monat, in dem ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Dementsprechend werden bei der Ermittlung der Anzahl der Kinder nur die Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wichtig für Arbeitgeber

Eine Kürzung des Beitragssatzes betrifft nur den Beitragsabschlag des zahlenden Mitgliedes. Ob der Beitrag gekürzt werden kann und gegebenfalls in welcher Höhe, ermitteln unter anderem Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als zuständige beitragsabführende Stelle.

Gut zu wissen

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