Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Praktikum und Sozialversicherung

Ein Beschäftigter lehnt lächelnd an einer Wand in einem Unternehmen. Er hat ein Laptop unterm Arm geklemmt.

Warum die richtige Einordnung wichtig ist

Praktika sind in vielen Unternehmen fester Bestandteil der Nachwuchsgewinnung. Gleichzeitig stellen sie Arbeitgeber vor Herausforderungen, insbesondere bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.

Denn ob Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind dabei folgende Fragen:

  • Ist das Praktikum verpflichtend oder freiwillig?
  • Wann findet es statt, beispielsweise vor, während oder nach dem Studium?
  • Wird Arbeitsentgelt gezahlt?

Eine falsche Einordnung kann schnell zu Nachzahlungen führen. Umso wichtiger ist es, die Unterschiede zu kennen.

Eine Praktikantin sitzt an einem Laptop und arbeitet.

Pflichtpraktika: Teil der Ausbildung

Pflichtpraktika sind in Studien- oder Ausbildungsordnungen vorgeschrieben und damit Bestandteil der Ausbildung. Sozialversicherungsrechtlich wird dabei unterschieden, wann das Praktikum stattfindet.

Zwischenpraktikum während des Studiums

Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum wird während der Studienzeit absolviert. Es wird daher nicht als Beschäftigung gewertet, sondern als Teil der Ausbildung.

In diesem Fall gilt:

  • Es besteht Versicherungsfreiheit in allen vier Zweigen der Sozialversicherung.
  • Dauer, Arbeitszeit und Vergütung haben keinen Einfluss auf die Beurteilung.

Gut zu wissen:
Besteht für den Studenten eine beitragsfreie Familienversicherung, wird ein gezahltes Entgelt auf die Einkommensgrenze angerechnet. Wird sie überschritten, endet die Familienversicherung. In diesem Fall müssen sich die Studenten selbst kranken- und pflegeversichern, in der Regel über die studentische Krankenversicherung. Auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Praktikums hat dies jedoch keinen Einfluss.

Vor- oder Nachpraktikum außerhalb der Immatrikulation

Findet ein Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium statt, liegt keine Immatrikulation vor.

Das bedeutet: Wird während des Praktikums eine Vergütung gezahlt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Einstufung als Minijob ist dabei nicht möglich.

Auch bei unbezahlten Praktika besteht teilweise Versicherungspflicht:

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Versicherungspflicht besteht, wenn keine andere Absicherung vorliegt, beispielsweise eine beitragsfreie Familienversicherung. Andernfalls müssen Praktikanten sich selbst versichern.
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten in diesem Fall versicherungspflichtig. Grundlage für die Beitragsbemessung ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Sonderfall 
Bleibt die Immatrikulation aus organisatorischen Gründen bestehen, wird das Vor- bzw. Nachpraktikum wie ein verpflichtendes Zwischenpraktikum behandelt.

Eine weibliche Führungskraft notiert sich Informationen und arbeitet parallel am Laptop.

Freiwillige Praktika: Beschäftigung mit Sonderregeln

Freiwillige Praktika sind nicht in der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben und werden zusätzlich zur Ausbildung absolviert.

Zwischenpraktikum während des Studiums

Bei einem freiwilligen Praktikum während des Studiums greift häufig das Werkstudentenprivileg. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht. Das ist erfüllt, wenn eine Arbeitszeit von maximal 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Dann gelten sozialversicherungsrechtlich folgende Regelungen:

  • Es besteht eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Eine Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich weiterhin.

Wichtig zu wissen: 
Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt für diese Beurteilung zunächst keine Rolle. 
Aber: Auch hier wird das Einkommen auf die Familienversicherung angerechnet. Wird die Einkommensgrenze überschritten, entfällt diese. Bleibt das regelmäßige Arbeitsentgelt im Rahmen der jeweils geltenden Minijob-Grenze, ist eine Einstufung als geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich.

Vor- oder Nachpraktikum

Ein freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum außerhalb einer Immatrikulation wird sozialversicherungsrechtlich wie eine normale Beschäftigung behandelt.

Das heißt, es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wird die aktuelle Minijob-Grenze eingehalten, kann das Praktikum ebenfalls als geringfügige Beschäftigung geführt werden.

Weitere Aspekte im Überblick

Neben der grundsätzlichen Einordnung von Praktika gibt es weitere Aspekte, die Arbeitgeber im Blick behalten sollten. Dazu gehören:

  • Meldungen für Praktika

    In der Sozialversicherung gelten die regulären Meldepflichten, eine gesonderte Meldeform nur für Praktika ist nicht vorgesehen.

  • Unfallversicherung im Praktikum

    Praktikanten sind unabhängig von Art und Zeitpunkt des Praktikums über den Betrieb unfallversichert. 

  • Probearbeit richtig einordnen

    Ein unverbindliches Kennenlernen, etwa im Rahmen eines Schnuppertags, ist sozialversicherungsfrei, solange keine Vergütung gezahlt wird und keine Eingliederung in den Betriebsablauf erfolgt. Wird die Tätigkeit jedoch wie eine reguläre Mitarbeit ausgestaltet, entsteht auch bei kurzen Einsätzen eine Versicherungspflicht.

Online-Seminar: Probearbeit und Praktikum

Der Einsatz von Praktikanten oder auch die Möglichkeit einer Probearbeit gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. In unserem Online-Seminar erhalten Sie einen Überblick zu den versicherungs-, melde- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Die Referenten erläutern unter anderem die Unterschiede zwischen freiwilligen und verpflichtenden Praktika sowie die korrekte Einordnung einer Probearbeit. Zudem werden typische Fragestellungen aus dem Arbeitsalltag praxisnah beantwortet.

Termine: 
16. Juni 2026
18. Juni 2026

Uhrzeiten:
10:00 bis 12:00 Uhr
13:30 bis 15:30 Uhr

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