Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Kassenwahlrecht in der Praxis

Eine Arbeitnehmerin sitzt am Schreibtisch und tippt auf der Tastatur.

Fristen, Meldungen und Aufgaben für Arbeitgeber

Mit Beginn einer Ausbildung oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung tritt die Krankenversicherungspflicht ein. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird und Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet. Arbeitnehmer können ihre gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich selbst wählen.

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die geltenden Fristen und Abläufe bei der Krankenkassenwahl und bei einem Krankenkassenwechsel zu kennen, damit An- und Abmeldungen korrekt erfolgen und die Entgeltabrechnung reibungslos durchgeführt werden kann. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Kassenwahlrecht achten sollten und welche Aufgaben Sie als Arbeitgeber übernehmen.

Ein Paar steht in der Küche und vergleicht zwei Krankenkassen auf Papier.

Kassenwahlrecht: Arbeitnehmer entscheiden selbst

Welche gesetzliche Krankenkasse gewählt wird, entscheidet der Arbeitnehmer selbst. Dafür gibt er bei der gewünschten Krankenkasse eine Mitgliedschaftserklärung ab.

Die gewählte Krankenkasse bestätigt die Mitgliedschaft und weist den Arbeitnehmer darauf hin, seinen Arbeitgeber über die Krankenkassenwahl zu informieren. Eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform ist dafür jedoch nicht mehr erforderlich. Stattdessen wird die Mitgliedschaft anschließend im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens elektronisch bestätigt.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer keine Krankenkasse wählt?

Nimmt der Arbeitnehmer oder Auszubildende sein Kassenwahlrecht nicht wahr, melden Sie ihn bei der Krankenkasse an, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Ist keine vorherige Krankenkasse bekannt, beispielsweise weil der Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt, erfolgt die Anmeldung bei einer nach den gesetzlichen Vorgaben zuständigen Krankenkasse.

Das gilt bei einem Krankenkassenwechsel

Möchte ein Arbeitnehmer seine Krankenkasse wechseln, stellt er zunächst einen Aufnahmeantrag bei der gewünschten Krankenkasse. Diese prüft die Voraussetzungen für den Wechsel und übernimmt die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse. Anschließend stimmen beide Krankenkassen den Wechsel elektronisch miteinander ab. Über den genauen Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels informiert die neue Krankenkasse den Arbeitnehmer.

Damit der Wechsel in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden kann, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber möglichst frühzeitig darüber informieren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist hierfür besteht jedoch nicht.

Möchte einer Ihrer Arbeitnehmer zur AOK Sachsen-Anhalt wechseln, kann die Mitgliedschaft schnell und unkompliziert online beantragt werden. Nutzen Sie dafür einfach unsere Online-Mitgliedschaftserklärung.

Fristen beim Kassenwahlrecht

Beim Kassenwahlrecht gelten je nach Situation unterschiedliche Fristen. Diese sollten Sie kennen, um An- und Ummeldungen korrekt vorzunehmen:

Frist für die Krankenkassenwahl

Mit Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ausbildung haben Arbeitnehmer zwei Wochen Zeit, ihre gesetzliche Krankenkasse zu wählen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Krankenkassenwahl, nimmt der Arbeitgeber die Anmeldung nach den gesetzlichen Vorgaben vor.

Bindungsfrist

Übt ein Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht aus, ist er grundsätzlich zwölf Monate an seine Krankenkasse gebunden. Bei bestimmten Wahltarifen kann die Bindungsfrist auch länger sein.

Gut zu wissen: Hat der Arbeitgeber die Krankenkasse ausgewählt, weil der Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht nicht ausgeübt hat, gilt keine Bindungsfrist.

Kündigungsfrist

Möchte ein Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht durch einen Wechsel der Krankenkasse erneut ausüben, gilt eine Kündigungsfrist. Diese umfasst den laufenden Kündigungsmonat zuzüglich zwei weiterer voller Kalendermonate. Die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse übernimmt die neu gewählte Krankenkasse.

Eine ältere Frau arbeitet komnzentriert im Büro am Computer.

Meldungen im DEÜV-Verfahren

Sobald Ihnen die Krankenkassenwahl oder ein Wechsel mitgeteilt wird, nehmen Sie die erforderlichen Meldungen im DEÜV-Verfahren vor.

  • Bei Beginn einer Beschäftigung melden Sie den Arbeitnehmer mit dem Meldegrund 10 bei der gewählten Krankenkasse zur Sozialversicherung an.
  • Wechselt der Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses die Krankenkasse, melden Sie ihn bei der bisherigen Krankenkasse mit dem Meldegrund 31 ab und bei der neuen Krankenkasse mit dem Meldegrund 11 an. Die neue Krankenkasse bestätigt Ihnen die Mitgliedschaft anschließend elektronisch.

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