Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Elektronische 
AU-Bescheinigung

Eine Ärztin sitzt an einem Tisch und berät einen Patienten. Auf dem Tisch stehen ein Laptop und eine Packung Tabletten.

Der gelbe Schein digital

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, ist für alle arbeitgebenden Unternehmen verpflichtend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten durch behandelnde Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäuser keine Papierbescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit. Der gelber Schein wird elektronisch an die zutreffende Krankenkasse weitergeleitet. Arbeitgeber müssen die Daten der AU digital bei der jeweiligen Krankenkasse der Beschäftigten abrufen.

Wussten Sie schon, dass...

  • die Datenübertragung der eAU-Daten nur gesichert und verschlüsselt erfolgen darf?
  • auch für geringfügig Beschäftigte der Abruf der AU-Daten bei den Krankenkassen erfolgt?
  • Sie über Meine Firmenkundenwelt den Arbeitgeberservice der AOK Sachsen-Anhalt digital erreichen können?
  • Die elektronische AU-Bescheinigung hat für Arbeitgeber einige Vorteile:
    • Durch die digitale Übermittlung wird die eAU sicher und schnell an Sie als Arbeitgeber und an die Krankenkasse übermittelt. Das elektronische Verfahren entbindet die Versicherten von der Zustellpflicht an den Arbeitgeber sowie die Krankenkasse.
    • Die eAU beseitigt Medienbrüche und reduziert die Erstellungs- und Übermittlungskosten.
    • Die eAU sorgt für die lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen und sichert damit den korrekten Ausgleich bei der Zahlung von Krankengeld und im Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.

Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber folgende Daten:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Wann wurde Arbeitsunfähigkeit festgestellt?
  • Informationen zu einem (möglichen) Arbeitsunfall oder dessen Folgen
  • Handelt es sich um eine Erst- oder Folgemeldung?

Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Auch wenn Beschäftigte keinen gelben Schein bekommen – den Arbeitgeber müssen sie dennoch unverzüglich über ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer ihrer Abwesenheit in Kenntnis setzen. Spätestens am 4. Tag der Krankheit müssen sich Beschäftigte eine digitale ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Arbeitgeber haben jedoch das Recht, die Bescheinigung schon ab dem 1. Tag einzufordern. 

Technische und Organisatorische Fakten für den Datenaustausch mit den Krankenkassen

Technisch

  • Abforderung über systemgeprüfte Programme

    Arbeitgebende oder deren Beauftragte, wie beispielsweise Steuerberatungskanzleien, fordern sich bei den Krankenkassen die AU-Daten über systemgeprüfte Programme ab. Dies kann ein dafür vorgesehenes Entgeltabrechnungsprogramm sein. Sie können auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen oder Zeiterfassungssysteme nutzen.

  • Abruf muss berechtigt sein

    Die AU-Daten werden über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung bereitgestellt, wenn im Vorfeld ein berechtigter Abruf getätigt wurde. Dieser liegt vor, wenn

    • Während des angefragten Zeitraumes ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmenden bestand und
    • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihrem Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der AU mitgeteilt hat

Organisatorisch

  • Zeitpunkt des Datenabrufs

    Durch organisatorische Gründe kann es sein, dass Arbeitgebende den AU-Datenabruf zu früh beantragen. In diesem Fall würde eine Rückmeldung mit dem Vermerk „AU-Bescheinigung liegt nicht vor“ erfolgen.

    • Beispielsweise ist dies der Fall, wenn bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Anfrage gestellt wird, die behandelnde Arztpraxis aber erst am Ende des Tages die Daten an die Krankenkasse übermittelt. In diesem Fall sollte eine Abfrage frühestens am zweiten Tag der AU erfolgen.
    • Bei vielen Arbeitgebenden besteht die Nachweispflicht einer Arbeitsunfähigkeit erst bei einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung und Abwesenheit vom Arbeitsplatz. In diesem Fall sollte eine Abfrage frühestens am fünften Tag der AU erfolgen.
  • Abruf für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

    Auch für Minijobberinnen und Minijobber können die eAU-Daten abgerufen werden, sofern dem Arbeitgebenden bekannt ist, bei welcher Krankenkasse die Beschäftigten krankenversichert sind. Diese Information muss sich im Vorfeld eingeholt werden.

In diesen Fällen gilt das eAU-
Verfahren nicht

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Einige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fallen nicht unter die geltende Regelung und sind vom elektronischen Abruf ausgenommen. Das gilt für:

  • Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld)
  • Privat versicherte Beschäftigte
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Privatpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

In den genannten Fällen erhalten Arbeitgebende weiterhin einen Ausdruck in Papier zur Vorlage beim Arbeitgeber und der Krankenkasse.

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