Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Überstunden richtig abrechnen

Eine Kellnerin serviert zwei Salatschüsseln in einem Restaurant.

So wirkt sich Mehrarbeit auf die Sozialversicherung aus

Ob Auftragsspitzen, Urlaubsvertretungen oder kurzfristige Personalengpässe: Überstunden lassen sich im Arbeitsalltag nicht immer vermeiden. Werden sie ausgezahlt, müssen Arbeitgeber einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten beachten. Dabei spielen unter anderem der Zeitpunkt der Mehrarbeit, ihre Abrechnung und die Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Minijobbern eine wichtige Rolle.

Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen vergütete Mehrarbeit auf die Sozialversicherung hat und worauf Sie bei der Beitragsberechnung achten sollten.

Vergütete Überstunden zählen zum Arbeitsentgelt

Ein Bauarbeiter läuft über eine Baustelle und trägt auf der Schulter mehrere Rohre.

Werden Überstunden ausgezahlt, gelten sie sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als laufendes Arbeitsentgelt. Das bedeutet:

  • Für die bezahlten Überstunden sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
  • Unbezahlte Überstunden bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
  • Auch wenn Überstunden gesammelt ausgezahlt werden, gelten sie als laufendes Arbeitsentgelt und nicht als Einmalzahlung. Sie sind daher bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.

Besonderheiten ergeben sich jedoch bei der zeitlichen Zuordnung der Überstunden. Für die Beitragsberechnung kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum die Überstunden geleistet wurden und nicht darauf, wann sie ausgezahlt werden. Da die tatsächlich geleisteten Überstunden aber häufig erst nach Abschluss der monatlichen Entgeltabrechnung feststehen, gibt es für die Beitragsberechnung besondere Regelungen.  

Vereinfachungsregelung für die Beitragsberechnung

Damit die Sozialversicherungsbeiträge dennoch fristgerecht abgeführt werden, sieht das Sozialversicherungsrecht eine Vereinfachungsregelung vor.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden zunächst auf Grundlage des voraussichtlichen oder durchschnittlichen Arbeitsentgelts berechnet und fristgerecht abgeführt. Sobald das tatsächliche Arbeitsentgelt feststeht, erfolgt ein sogenannter Spitzenausgleich. Das bedeutet:

  • Die zunächst abgeführten Sozialversicherungsbeiträge werden mit den tatsächlich geschuldeten Beiträgen abgeglichen.
  • Zu viel gezahlte Beiträge werden verrechnet, zu wenig gezahlte Beiträge nachberechnet.

Was bei Minijobbern zu beachten ist

Zwei Minijobber stehen hinter einer Bar und prüfen ihre Überstunden auf einem Tablet.

Werden Überstunden bei Minijobbern vergütet, kann sich dies auf den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschäftigung auswirken. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt dadurch die maßgebliche Entgeltgrenze, kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden.

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist zwar zulässig. Erfolgt dies jedoch regelmäßig, liegt unter Umständen kein Minijob mehr vor. Arbeitgeber sollten die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt von Minijobbern daher regelmäßig prüfen und sorgfältig dokumentieren.

Sorgfältige Dokumentation schafft Sicherheit

Überstunden sollten jedoch nicht nur bei Minijobbern sorgfältig dokumentiert werden. Eine lückenlose Erfassung der Mehrarbeit erleichtert die Entgeltabrechnung, macht die Beitragsberechnung nachvollziehbar und schafft Sicherheit bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung.

Dokumentieren Sie:

  • wann Überstunden geleistet wurden
  • wie viele Überstunden angefallen sind
  • wann die Vergütung ausgezahlt wurde
  • wie die Beitragsberechnung erfolgt ist

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