Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Ausgleichsabgabe

Zwei Kolleginnen melden zusammen die Ausgleichsabgabe.

Wann Arbeitgeber zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind

Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, fällt eine Ausgleichsabgabe an.

Die Frist zur Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März 2026. Doch wen betrifft sie genau? Und wie hoch ist sie ab 2025? Wir fassen die wichtigsten Punkte kompakt für Sie zusammen.

Wie wird die Ausgleichsabgabe festgestellt?

Die Ausgleichsabgabe gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von der Branche oder der Rechtsform, sobald mindestens 20 Arbeitsplätze vorhanden sind. Maßgeblich ist die durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Kalenderjahr.

Zur Berechnung zählen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Dabei ist zu beachten:

  • Minijobber werden nicht berücksichtigt.
  • Midijobber zählen voll mit.

Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Personen gibt es folgende Regelungen:

  • 20 bis unter 40 Arbeitsplätze: mindestens ein Arbeitsplatz
  • 40 bis unter 60 Arbeitsplätze: mindestens zwei Arbeitsplätze
  • ab 60 Arbeitsplätzen: mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze
Ein Arbeitgeber prüft Unterlagen.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich danach, wie stark die gesetzliche Quote unterschritten wird. Je geringer die Beschäftigungsquote, desto höher fällt die finanzielle Belastung für den Arbeitgeber aus. 2025 gelten folgende monatliche Staffelbeträge je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 3 Prozent bis unter 5 Prozent erfüllt: 155 Euro
  • 2 Prozent bis unter 3 Prozent erfüllt: 275 Euro
  • über 0 Prozent bis unter 2 Prozent erfüllt: 405 Euro
  • 0 Prozent erfüllt: 815 Euro

Meldung und Zahlung: Was Arbeitgeber konkret tun müssen

Arbeitgeber, die unter die Beschäftigungspflicht fallen, sind verpflichtet, jährlich eine Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen abzugeben. Diese Anzeige ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres einzureichen.

Die Meldung erfolgt elektronisch an die zuständige Agentur für Arbeit und enthält unter anderem:

  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten
  • die Anzahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze
  • die daraus resultierende Ausgleichsabgabe

Auf Basis dieser Anzeige wird die Ausgleichsabgabe berechnet. Die Zahlung ist ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres fällig und erfolgt an das für den Unternehmenssitz zuständige Integrations- bzw. Inklusionsamt.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Die Anzeige ist verpflichtend, auch wenn keine Ausgleichsabgabe anfällt.
  • Verspätete oder fehlende Meldungen können zu Schätzungen, Nachforderungen oder Ordnungswidrigkeiten führen.

Eine frühzeitige Prüfung der Beschäftigtenzahlen und eine saubere Dokumentation erleichtern die fristgerechte Abgabe erheblich.

Beschäftigungspflicht erfüllen: praktische Ansatzpunkte für Arbeitgeber

Unsere Tipps können Ihnen helfen, aktiv zu werden und die Quote zu erfüllen:

  • Inklusive Stellenausschreibungen

    Machen Sie deutlich, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderung ausdrücklich willkommen sind. Achten Sie auf barrierearme Bewerbungsprozesse.

  • Beratung nutzen

    Die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber, kurz EAA, unterstützen Unternehmen kostenfrei bei der Einstellung, der Ausbildung und der Förderung schwerbehinderter Arbeitnehmer.

  • Internes Potenzial prüfen

    Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden und zählen dann ebenfalls für die Quote.

  • Ausbildung fördern

    Schwerbehinderte Auszubildende werden während der Zeit der Ausbildung doppelt angerechnet.

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