Anhang 3 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse

Primäre Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

vom 01.04.2009 in der Fassung der 9. Änderung durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 24.09.2024

Nach § 8a der Satzung der AOK Sachsen-Anhalt kann die AOK Sachsen-Anhalt für folgende Schutzimpfungen und andere Maßnahmen zur spezifischen Prophylaxe zur primären Prävention von Krankheiten die Kosten übernehmen oder Zuschüsse leisten, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind.

I. Impfschutz

Für die Impfungen Nummer 1 bis 9 gilt:

Die AOK erstattet die Kosten des Impfstoffes und der ärztlichen Leistung in Höhe des vertraglich vereinbarten Honorars nach gültiger Impfvereinbarung, maximal in Höhe von 300,00 Euro pro Versicherten und Jahr. Die Erstattung erfolgt nach Vorlage von Rechnungen für die ärztliche Leistung und den Impfstoff.

  1. Cholera*
  2. Gelbfieber*
  3. Hepatitis*
  4. Meningokokken (außer B)*
  5. Poliomyelitis*
  6. Tollwut*
  7. japanische Enzephalitis
  8. Malariaprophylaxe
  9. Typhus*

Für die Impfung "Meningokokken B" gilt:

Die AOK erstattet Versicherten ab Vollendung des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kosten der ärztlichen Leistung zzgl. zu den Kosten des Impfstoffes pro Versicherten für maximal 3 Impfungen. Die Erstattung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen für die ärztliche Leistung und den Impfstoff je Impfung in Höhe von maximal 100,00 Euro.

* die aktuellen Empfehlungen der WHO sind zu berücksichtigen

II. (derzeit unbesetzt)