Anhang 2 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse

Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates

vom 01.04.2009 in der Fassung der 7. Änderung durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.03.2023

§ 1 - Pauschalbetrag für Zeitaufwand

  1. Der Pauschalbetrag für Zeitaufwand richtet sich nach der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
  2. Für jeden Kalendertag einer Sitzung wird ein Pauschalbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79,00 € gezahlt.
  3. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschalbetrag in Höhe von 158,00 €. Sind in einer Ausschusssitzung beide alternierenden Vorsitzenden nicht anwesend und wird deshalb ein Sitzungsleiter bestimmt, erhält dieser den doppelten Pauschalbetrag für den Zeitaufwand.
  4. Findet an demselben Tag je eine Sitzung des Verwaltungsrates der AOK Sachsen-Anhalt sowie der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt statt, wird nur ein Pauschalbetrag für Zeitaufwand gewährt.
  5. Virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten. Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden unabhängig von deren Form Entschädigungen gewährt.

§ 2 - Ersatz barer Auslagen

  1. Als Ersatz für bare Auslagen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates gem. § 41 Abs. 1 SGB IV einen festen Betrag in Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz.
  2. Bei Übernachtungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates ohne belegmäßigen Nachweis einen festen Pauschalbetrag in Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises werden die tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten erstattet.
  3. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Familien und Pflegeaufgaben können auf Antrag die aufgrund der Teilnahme an Sitzungen (einschließlich An- und Abreise) zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) erstattet werden. Die Voraussetzungen für die Erstattung und Höhe der Erstattung orientieren sich an den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der jeweils gültigen Fassung zur Erstattung von Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG.

§ 3 - Ersatz von Fahrt- und Flugkosten

  1. Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die dabei entstandenen Kosten ersetzt. Soweit die Möglichkeit gegeben ist, Fahrkostenermäßigungen in Anspruch zu nehmen, ist diese Möglichkeit auszuschöpfen.
  2. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird der Höchstbetrag erstattet, der nach § 1 der Reise-, Umzugskosten- und Trennungsgeldverordnung des Landes Sachsen- Anhalt für die Benutzung eines Kraftwagens mit festgestelltem erheblichen dienstlichen Interesse gewährt wird.
  3. Ist die Inanspruchnahme eines Flugzeugs notwendig, sind bei Flügen innerhalb Europas grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Economy-Class erstattungsfähig, jedoch keinesfalls mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten.

§ 4 - Verdienstausfall

  1. Der Ersatz des Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV. Ersetzt wird der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst sowie die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge nach den §§ 159, 168 Abs. 1 Nr. 5 und 169 Nr. 3 und 5 SGB VI. Die Entschädigung beträgt für je eine Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
  2. Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, wird der Verdienstausfall pauschal in Höhe von 1/3 des in Abs. 1 genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit erstattet.
  3. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

§ 5 - Pauschalbetrag für Zeitaufwand für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen

  1. Die Zahlung der Pauschalbeträge für Zeitaufwand für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen richtet sich nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV.
  2. Die alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AOK Sachsen-Anhalt erhalten einen Pauschalbetrag von monatlich 553,00 €.
  3. An die alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt wird keine eigenständige Monatspauschale für Zeitaufwand für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen geleistet.

§ 6 – In-Kraft-Treten

Die Entschädigungsregelung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.