Kooperationsgemeinschaft Selbsthilfeförderung der GKV Sachsen-Anhalt
Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V
Die finanzielle Förderung der Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände erfolgt unter Berücksichtigung des § 1 SGB V „Solidarität und Eigenverantwortung“ und § 12 SGB V „Wirtschaftlichkeitsgebot“.
Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel, der Anzahl der eingegangenen Förderanträge und dem nachvollziehbaren Förderbedarf der Antragsteller.
Die Fördermittel der Krankenkassen und ihrer Verbände leisten einen Beitrag zur Finanzierung der originär selbsthilfebezogenen Aufgaben. Diese pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe als Zu-schüsse für die Vorhaben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V gewährt. Eine Vollfinanzierung der Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbst-hilfekontaktstellen ist ausgeschlossen.
Die Hilfe zur Selbsthilfe gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Mit dem primären Ziel, sich aus der eigenen Betroffenheit heraus gegenseitig zu unterstützen, gemeinsam mit dem gleichen Krankheitsbild auseinanderzusetzen und sich zu informieren, leistet die selbsthilfebezogene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung chronischer Krankheiten und Behinderungen im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Selbsthilfe ist als unverzichtbarer Eckpfeiler im Gesundheitssystem zu sehen. Menschen, die durch eine Krankheit oder andere schwierige Lebenssituationen Hilfe suchen, sind in den Selbsthilfegruppen sehr gut aufgehoben. Gerade in der Selbsthilfe zeigt sich, welche Initiativen und persönlichen Einsatz eine Gruppe von betroffenen Menschen aufbringen kann, um Krankheit, Krankheitspflege oder Lebenskrisen zu bewältigen. Um die geplanten Arbeiten und Vorhaben in die Tat umzusetzen, sind meist finanzielle Mittel nötig. Die Unterstützung von Selbsthilfearbeit ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.