Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Impfung gegen Masern

Kind spielt fröhlich

Wie viel zahlt mir die AOK Sachsen-Anhalt für meine Masern-Impfung?

Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für die Impfung gegen Masern.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir zahlen die Impfung im Rahmen der Grundimmunisierung Ihres Kindes.

Für Erwachsene übernehmen wir die Masern-Impfung, wenn Sie nach 1970 geboren sind und in Ihrer Kindheit nicht oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben.

Wie rechne ich die Leistung ab? 

Um die Abrechnung kümmert sich die Arztpraxis. Sie brauchen nur Ihre AOK-Versichertenkarte, beziehungsweise die Ihres Kindes.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Was sind Masern?

    Masern sind eine hoch ansteckende Virus-Erkrankung. Anzeichen sind zunächst hohes Fieber, Husten und Schnupfen und weißliche Flecken an der Wangenschleimhaut. Einige Tage später kommt der typische rote Hautausschlag dazu, der im Gesicht und hinter den Ohren beginnt und sich über den ganzen Körper ausbreitet. Nach zwei bis vier Tagen verschwindet der Ausschlag wieder und auch das Fieber klingt ab. Masern sind keine typische Kinderkrankheit mehr. Über die Hälfte der Masernfälle in Deutschland betreffen heute Jugendliche und Erwachsene bis etwa Ende 40.

  • Wie werden Masern übertragen?

    Masern werden durch Tröpfcheninfektion beim Husten, Niesen oder Sprechen übertragen. Fast jeder ungeschützte Kontakt mit einer erkrankten Person führt zu einer Ansteckung.

  • Wie wird gegen Masern geimpft?

    Die Grundimmunisierung gegen Masern besteht aus zwei Impfungen. Die erste Impfung erhält Ihr Baby meist als Teil einer Dreifachimpfung gegen Mumps, Masern und Röteln (MMR) und die zweite Impfdosis wird bevorzugt mit einem Vierfach-Impfstoff (MMRV) in Kombination mit Windpocken (Varizellen) verabreicht.

    In wenigen Fällen kann es nach der Impfung zu einem masernähnlichen Ausschlag kommen, den sogenannten Impf-Masern. Der Krankheitsverlauf ist mild und die Symptome klingen nach einigen Tagen wieder ab. Ansteckend sind diese Impf-Masern nicht.

  • Wann sollte ich mein Kind impfen lassen?

    Lassen Sie Ihr Kind zwischen dem 11. und dem 14. Lebensmonat gegen Masern impfen. Die zweite Impfung sollte spätestens vor dem zweiten Geburtstag erfolgen. Wurde eine oder beide Impfungen in der Kindheit verpasst, können Sie sie bis zum 17. Geburtstag nachholen lassen.

  • Kann ich mich auch als Erwachsener gegen Masern impfen lassen?

    Ja. Das wird von der Ständigen Impfkommission ausdrücklich empfohlen. Bei Erwachsenen über 20 Jahre kann eine Masern-Infektion zu schweren Komplikationen führen.

    Wenn Sie nach 1970 geboren sind und in Ihrer Kindheit nicht oder nur einmal gegen Masern geimpft wurden, sollten Sie die Impfung nachholen. Es ist nur eine Impfdosis erforderlich. Die Kosten dafür trägt die AOK Sachsen-Anhalt.

  • Warum sollte ich mein Kind impfen lassen?

    Insbesondere bei Kindern unter fünf Jahren können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung. Seit 01.03.2020 ist es nach dem Masernschutzgesetz zudem Pflicht, dass alle Kinder ab dem ersten Geburtstag beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die Masern-Impfung vorweisen müssen.

  • Warum muss ich im Kindergarten oder der Schule einen Nachweis über die Impfung meines Kindes vorlegen?

    Dies ist im Masernschutzgesetz geregelt. Alle Kinder, die einen Kindergarten oder Schule besuchen, müssen der Einrichtung einen Nachweis vorlegen. Liegt dieser nicht vor, dürfen die Kinder die Einrichtungen nicht besuchen.

    Auch Erzieher, Lehrkräfte, Tagespflegepersonen oder medizinisches Personal, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen einen Nachweis über die Maserschutzimpfung erbringen.
    Bei fehlendem Nachweis drohen Bußgelder und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, die entsprechenden Einrichtungen zu betreten oder dort tätig zu sein.

    Asylsuchende und geflüchtete Menschen müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft ebenfalls nachweisen.

Wussten Sie schon, dass…

  • seit 1. März 2020 die Masern-Impfung Pflicht ist, wenn Ihr Kind einen Kindergarten oder die Schule besucht?
  • eine Masernerkrankung beim Gesundheitsamt gemeldet werden muss?
  • Masern längst nicht mehr nur bei Kindern auftreten und deshalb auch Erwachsene ihren Impfschutz prüfen sollten?

Gut zu wissen

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